Anlage 7 - Mineral- und Tafelwasser-Verordnung (Min/TafelWV k.a.Abk.)

Anlage 7 (zu § 13 Absatz 3) Mikrobiologische Anforderungen und Anforderungen hinsichtlich Indikatorparametern für Trinkwasser, das in zur Abgabe an Endverbraucher bestimmte Fertigpackungen abgefüllt wird


Anlage 7 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Teil A: Mikrobiologische Anforderungen

Parameter Einheit als Grenzwert/Anforderung1Referenzmethode
Escherichia coli (E. coli) Anzahl/250 ml 0DIN EN ISO 9308-1:2017-09
DIN EN ISO 9308-2:2014-06
Intestinale Enterokokken Anzahl/250 ml 0DIN EN ISO 7899-2:2000-11
Pseudomonas aeruginosa Anzahl/250 ml 0DIN EN ISO 16266:2008-05
1 Die festgelegten Werte berücksichtigen die Messunsicherheiten der Analyseverfahren und der Probenahmeverfahren.


Teil B: Indikatorparameter

ParameterEinheit als Grenzwert/Anforderung2Bemerkungen
Wasserstoffionen-
konzentration
pH-Einheiten≥ 4,5 und ≤ 9,5 Für Wasser, das von Natur aus
kohlensäurehaltig ist oder das mit
Kohlensäure versetzt wurde, kann
der Mindestwert niedriger liegen.
Coliforme Bakterien Anzahl/250 ml 0DIN EN ISO 9308-1:2017-09
DIN EN ISO 9308-2:2014-06
Koloniezahl bei 22 °C Anzahl/ml100DIN EN ISO 6222:1999-07
Koloniezahl bei 36 °C Anzahl/ml20DIN EN ISO 6222:1999-07
2 Die festgelegten Werte berücksichtigen die Messunsicherheiten der Analyseverfahren und der Probenahmeverfahren.



Text in der Fassung des Artikels 2 Zweite Verordnung zur Novellierung der Trinkwasserverordnung V. v. 20. Juni 2023 BGBl. 2023 I Nr. 159 m.W.v. 24. Juni 2023

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Frühere Fassungen von Anlage 7 Mineral- und Tafelwasser-Verordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.06.2023Artikel 2 Zweite Verordnung zur Novellierung der Trinkwasserverordnung
vom 20.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 159

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von Anlage 7 Mineral- und Tafelwasser-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 7 Min/TafelWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in Min/TafelWV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 Min/TafelWV Mikrobiologische Anforderungen, Anforderungen hinsichtlich Indikatorparametern und sonstige Anforderungen (vom 24.06.2023)
... wird, muss am Punkt der Abfüllung 1. die mikrobiologischen Anforderungen nach Anlage 7 Teil A einhalten und 2. die Anforderungen hinsichtlich der Indikatorparameter nach Anlage 7 ... 7 Teil A einhalten und 2. die Anforderungen hinsichtlich der Indikatorparameter nach Anlage 7 Teil B einhalten. (4) Trinkwasser darf nicht in zur Abgabe an den Endverbraucher bestimmte ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Novellierung der Trinkwasserverordnung
V. v. 20.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 159
Artikel 2 TrinkwVEV 2023 Änderung der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung
... wird, muss am Punkt der Abfüllung 1. die mikrobiologischen Anforderungen nach Anlage 7 Teil A einhalten und 2. die Anforderungen hinsichtlich der Indikatorparameter nach Anlage 7 ... 7 Teil A einhalten und 2. die Anforderungen hinsichtlich der Indikatorparameter nach Anlage 7 Teil B einhalten. (4) Trinkwasser darf nicht in zur Abgabe an den Endverbraucher bestimmte ... das nach § 13 Absatz 4 nicht abgefüllt werden darf." 4. Folgende Anlage 7 wird angefügt: „Anlage 7 (zu § 13 Absatz 3) Mikrobiologische ... werden darf." 4. Folgende Anlage 7 wird angefügt: „ Anlage 7 (zu § 13 Absatz 3) Mikrobiologische Anforderungen und Anforderungen hinsichtlich ...


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