§ 11 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.06.2023 geltenden Fassung | § 11 n.F. (neue Fassung) in der am 24.06.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 20.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 159 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Herstellung | |
(1) Zur Herstellung von Tafelwasser dürfen unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16) außer Trinkwasser und natürlichem Mineralwasser nur verwendet werden: 1. Natürliches salzreiches Wasser (Natursole) oder durch Wasserentzug im Gehalt an Salzen angereichertes natürliches Mineralwasser, 2. Meerwasser, 3. Natriumchlorid, 4. Magnesiumchlorid. Magnesiumchlorid nach Satz 1 Nummer 4 und Magnesiumcarbonat dürfen nur bis zu einer Gesamtkonzentration an Magnesium von 77 mg/l im angereicherten Tafelwasser zugesetzt werden. (2) (weggefallen) | |
(Text alte Fassung) (3) Tafelwasser darf nur so hergestellt werden, daß die in § 6 in Verbindung mit Anlage 2 der Trinkwasserverordnung für Trinkwasser festgelegten Grenzwerte für chemische Stoffe eingehalten sind. | (Text neue Fassung) (3) Tafelwasser darf nur so hergestellt werden, daß die in § 7 in Verbindung mit Anlage 2 der Trinkwasserverordnung für Trinkwasser festgelegten Grenzwerte für chemische Stoffe eingehalten sind. |