(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig unter Hinweis auf die Beschäftigung von Blinden oder die Fürsorge für Blinde
- 1.
- andere Waren als Blindenwaren und Zusatzwaren vertreibt,
- 2.
- entgegen § 1 Abs. 1 Halbsatz 2 Zusatzwaren vertreibt, ohne daneben Blindenwaren zu vertreiben,
- 3.
- entgegen § 1 Abs. 2 in offenen Verkaufsstellen und im Wege des Versands an den Letztverbraucher Zusatzwaren vertreibt,
- 4.
- Blindenwaren feilhält oder abgibt, die nicht von einer anerkannten Blindenwerkstätte oder einem anerkannten Zusammenschluß von Blindenwerkstätten nach § 3 Abs. 1 gekennzeichnet sind, oder
- 5.
- nach § 6 Abs. 1 Blindenwaren vertreibt, ohne einen Blindenwaren-Vertriebsausweis zu besitzen.
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 1 Abs. 3 neben Blindenwaren und Zusatzwaren Waren anderer Art vertreibt,
- 2.
- entgegen § 3 Abs. 2 es unterläßt, Zusatzwaren als nicht von Blinden hergestellte Waren kenntlich zu machen,
- 3.
- entgegen § 6 Abs. 5 beim Vertrieb von Blindenwaren den Blindenwaren-Vertriebsausweis nicht mit sich führt oder auf Erfordern der zuständigen Behörden oder deren Beauftragten nicht vorzeigt oder die mitgeführten Waren oder die Warenkataloge nicht vorlegt,
- 4.
- entgegen § 7 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder die Duldung von Prüfungen oder Besichtigungen oder die Einsicht in geschäftliche Unterlagen verweigert oder
- 5.
- einer Vorschrift einer nach § 9 Nr. 4 ergangenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 bis 5 und Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden.
(4) Waren, die entgegen der Vorschrift des Absatzes 1 Nr. 1 vertrieben werden, können eingezogen werden.
V. v. 11.08.1965 BGBl. I S. 807; aufgehoben durch Artikel 30 G. v. 07.09.2007 BGBl. I S. 2246