Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.09.2007 aufgehoben

§ 11 - Blindenwarenvertriebsgesetz (BliwaG)

G. v. 09.04.1965 BGBl. I S. 311; aufgehoben durch Artikel 30 G. v. 07.09.2007 BGBl. I S. 2246
Geltung ab 22.04.1965; FNA: 7120-2 Einzelhandel
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§ 11 Ordnungswidrigkeiten


§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig unter Hinweis auf die Beschäftigung von Blinden oder die Fürsorge für Blinde

1.
andere Waren als Blindenwaren und Zusatzwaren vertreibt,

2.
entgegen § 1 Abs. 1 Halbsatz 2 Zusatzwaren vertreibt, ohne daneben Blindenwaren zu vertreiben,

3.
entgegen § 1 Abs. 2 in offenen Verkaufsstellen und im Wege des Versands an den Letztverbraucher Zusatzwaren vertreibt,

4.
Blindenwaren feilhält oder abgibt, die nicht von einer anerkannten Blindenwerkstätte oder einem anerkannten Zusammenschluß von Blindenwerkstätten nach § 3 Abs. 1 gekennzeichnet sind, oder

5.
nach § 6 Abs. 1 Blindenwaren vertreibt, ohne einen Blindenwaren-Vertriebsausweis zu besitzen.

(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 1 Abs. 3 neben Blindenwaren und Zusatzwaren Waren anderer Art vertreibt,

2.
entgegen § 3 Abs. 2 es unterläßt, Zusatzwaren als nicht von Blinden hergestellte Waren kenntlich zu machen,

3.
entgegen § 6 Abs. 5 beim Vertrieb von Blindenwaren den Blindenwaren-Vertriebsausweis nicht mit sich führt oder auf Erfordern der zuständigen Behörden oder deren Beauftragten nicht vorzeigt oder die mitgeführten Waren oder die Warenkataloge nicht vorlegt,

4.
entgegen § 7 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder die Duldung von Prüfungen oder Besichtigungen oder die Einsicht in geschäftliche Unterlagen verweigert oder

5.
einer Vorschrift einer nach § 9 Nr. 4 ergangenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 bis 5 und Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden.

(4) Waren, die entgegen der Vorschrift des Absatzes 1 Nr. 1 vertrieben werden, können eingezogen werden.

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Zitierungen von § 11 BliwaG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 BliwaG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BliwaG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung zur Durchführung des Blindenwarenvertriebsgesetzes (DVO BliwaG)
V. v. 11.08.1965 BGBl. I S. 807; aufgehoben durch Artikel 30 G. v. 07.09.2007 BGBl. I S. 2246
§ 4 DVO BliwaG
... im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 5 des Blindenwarenvertriebsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ...


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