(1) Ordnungswidrig im Sinne des §
125 Nr. 8 des
Seemannsgesetzes handelt, wer als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift des §
3 Nr. 1, 2 oder 3 über eine dort genannte Sorgfaltspflicht zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des §
127 Nr. 4 des
Seemannsgesetzes handelt, wer als Reeder vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift des §
2 Abs. 3 über eine dort genannte Sorgfaltspflicht zuwiderhandelt.