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Synopse aller Änderungen der SchBesV am 01.12.2006

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Dezember 2006 durch Artikel 1 der SeeEuroRUmsV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SchBesV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SchBesV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2006 geltenden Fassung
SchBesV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 27.10.2006 BGBl. I S. 2403
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Verpflichtungen des Reeders


(1) Der Reeder hat das Schiff nach Anzahl, Qualifikation und Eignung der Besatzungsmitglieder so zu besetzen, daß

1. die Schiffssicherheit,

2. der sichere Wachdienst,

3. die Einhaltung der Vorschriften des Arbeitsschutzes und des maritimen Umweltschutzes,

4. die Erhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an Bord sowie

5. die sprachliche Verständigung der Besatzung untereinander

gewährleistet sind. Bei der Besetzung des Schiffes sind die betrieblichen Voraussetzungen, insbesondere der Schiffstyp, der Automationsstand, die Ausrüstung, das Einsatzgebiet, die Hafenfolge und die Art der zu befördernden Ladung zu berücksichtigen.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Unabhängig von der Bruttoraumzahl des Schiffes muss der Kapitän, unter Beachtung der Vorschriften des § 7 Abs. 2 und der §§ 21a und 21b der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung, Deutscher im Sinne des Grundgesetzes und Inhaber eines gültigen deutschen Befähigungszeugnisses sein. Darüber hinaus müssen

1. auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von über 500 bis 1.600 mindestens ein Offizier des nautischen oder technischen Schiffsdienstes Deutscher im Sinne des Grundgesetzes oder Unionsbürger und Inhaber eines gültigen deutschen oder eines anerkannten ausländischen Befähigungszeugnisses,

2. auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von über 1.600 bis 3.000 mindestens

a) ein Offizier des nautischen oder technischen Schiffsdienstes Deutscher im Sinne des Grundgesetzes oder Unionsbürger und Inhaber eines gültigen deutschen oder eines anerkannten ausländischen Befähigungszeugnisses und

b) ein Schiffsmechaniker nach der Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung oder ein anderes wachbefähigtes Besatzungsmitglied Deutscher im Sinne des Grundgesetzes oder Unionsbürger sein; dies gilt nicht für Schiffe mit einer Antriebsleistung bis zu 750 Kilowatt,

3. auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von über 3.000 bis 8.000 mindestens

a) ein Offizier des nautischen oder technischen Schiffsdienstes Deutscher im Sinne des Grundgesetzes oder Unionsbürger und Inhaber eines gültigen deutschen oder eines anerkannten ausländischen Befähigungszeugnisses und

b) ein Schiffsmechaniker nach der Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung und ein weiteres wachbefähigtes Besatzungsmitglied Deutscher im Sinne des Grundgesetzes oder Unionsbürger sein,

4. auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von über 8.000

a) zwei Offiziere des nautischen oder technischen Schiffsdienstes Deutsche im Sinne des Grundgesetzes oder Unionsbürger und Inhaber eines gültigen deutschen oder eines anerkannten ausländischen Befähigungszeugnisses und

b) ein Schiffsmechaniker nach der Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung und ein weiteres wachbefähigtes Besatzungsmitglied Deutscher im Sinne des Grundgesetzes oder Unionsbürger sein.

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann abweichend von den Vorschriften nach den Nummern 1 bis 4 in den Verwaltungsvorschriften nach § 4 Abs. 4 zeitlich befristete Regelungen treffen, soweit die vorgeschriebenen Offiziere des nautischen oder technischen Schiffsdienstes, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes oder Unionsbürger sein müssen, auf dem inländischen seemännischen Arbeitsmarkt nachweislich nicht verfügbar sind. Soweit auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von über 3.000 der vorgeschriebene Schiffsmechaniker auf dem inländischen seemännischen Arbeitsmarkt nachweislich nicht verfügbar ist, kann dieser durch ein anderes wachbefähigtes Besatzungsmitglied, das Deutscher im Sinne des Grundgesetzes oder Unionsbürger sein muss, ersetzt werden. Das Nähere wird in den Verwaltungsvorschriften nach § 4 Abs. 4 geregelt.

(3)
Der Reeder hat unbeschadet der Verpflichtungen des Kapitäns nach § 3 dafür zu sorgen, daß

(Text neue Fassung)

(2) Der Reeder hat unbeschadet der Verpflichtungen des Kapitäns nach § 3 dafür zu sorgen, daß

1. das Schiff entsprechend dem Schiffsbesatzungszeugnis gemäß § 4 Abs. 1 besetzt ist,

2. die Anordnungen der See-Berufsgenossenschaft nach § 5 Abs. 2 Satz 1 befolgt werden und

3. das Schiffsbesatzungszeugnis an Bord mitgeführt wird.



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§ 2a (neu)




§ 2a Kapitän


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Unabhängig von der Bruttoraumzahl des Schiffes muss der Kapitän Unionsbürger und Inhaber eines gültigen deutschen oder eines anerkannten ausländischen Befähigungszeugnisses sein. Vor der Aufnahme des Schiffsdienstes muss der Kapitän, soweit er nicht Inhaber eines gültigen deutschen Befähigungszeugnisses ist, die erforderlichen Kenntnisse der für ihn als Schiffsführer einschlägigen deutschen Seerechtsvorschriften durch die Teilnahme an einem vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung oder der von ihm bestimmten Stelle anerkannten Lehrgang im Sinne von Artikel 3 Abs. 5 der Richtlinie 2005/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die gegenseitige Anerkennung von Befähigungszeugnissen der Mitgliedstaaten für Seeleute und zur Änderung der Richtlinie 2001/25/EG (ABl. EU Nr. L 255 S. 160) und Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen. Die Sprachkenntnisse können auch durch die Teilnahme an dem Lehrgang nach Satz 2 nachgewiesen werden.

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§ 2b (neu)




§ 2b Schiffsoffiziere und Schiffsmechaniker


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(1) Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von über 500 bis 1.600 muss mindestens ein Offizier des nautischen oder technischen Schiffsdienstes Unionsbürger und Inhaber eines gültigen deutschen oder eines anerkannten ausländischen Befähigungszeugnisses sein.

(2) Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von über 1.600 bis 3.000 müssen mindestens

1. ein Offizier des nautischen oder technischen Schiffsdienstes Unionsbürger und Inhaber eines gültigen deutschen oder eines anerkannten ausländischen Befähigungszeugnisses und

2. ein Schiffsmechaniker nach der Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung in dieser Funktion tätig oder ein anderes wachbefähigtes Besatzungsmitglied Unionsbürger sein; dies gilt nicht für Schiffe mit einer Antriebsleistung bis zu 750 Kilowatt.

(3) Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von über 3.000 bis 8.000 müssen mindestens

1. ein Offizier des nautischen oder technischen Schiffsdienstes Unionsbürger und Inhaber eines gültigen deutschen oder eines anerkannten ausländischen Befähigungszeugnisses,

2. ein Schiffsmechaniker nach der Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung in dieser Funktion tätig und

3. ein weiteres wachbefähigtes Besatzungsmitglied Unionsbürger sein.

(4) Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von über 8.000 müssen mindestens

1. zwei Offiziere des nautischen oder technischen Schiffsdienstes Unionsbürger und Inhaber eines gültigen deutschen oder eines anerkannten ausländischen Befähigungszeugnisses,

2. ein Schiffsmechaniker nach der Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung in dieser Funktion tätig und

3. ein weiteres wachbefähigtes Besatzungsmitglied Unionsbürger sein.

(5) Schiffsmechanikern im Sinne der Absätze 2 bis 4 gleichgestellt sind Auszubildende zum Schiffsmechaniker im zweiten und dritten Ausbildungsjahr.

(6) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann abweichend von den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 in den Verwaltungsvorschriften nach § 4 Abs. 4 zeitlich befristete Regelungen treffen, soweit die vorgeschriebenen Offiziere des nautischen oder technischen Schiffsdienstes, die Unionsbürger sein müssen, auf dem inländischen seemännischen Arbeitsmarkt nachweislich nicht verfügbar sind. Soweit auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von über 3.000 der vorgeschriebene Schiffsmechaniker auf dem inländischen seemännischen Arbeitsmarkt nachweislich nicht verfügbar ist, kann dieser durch ein anderes wachbefähigtes Besatzungsmitglied, das Unionsbürger sein muss, ersetzt werden. Das Nähere wird in den Verwaltungsvorschriften nach § 4 Abs. 4 geregelt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 4 Schiffsbesatzungszeugnis


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(1) Die See-Berufsgenossenschaft erteilt auf Antrag des Reeders ein Schiffsbesatzungszeugnis nach dem Muster der Anlage, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 und 2 vorliegen.



(1) Die See-Berufsgenossenschaft erteilt auf Antrag des Reeders ein Schiffsbesatzungszeugnis nach dem vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Verkehrsblatt veröffentlichten Muster, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 und der §§ 2a und 2b vorliegen.

(2) Das Schiffsbesatzungszeugnis ist vom Tag der Ausstellung an fünf Jahre gültig. Die See-Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall eine abweichende Gültigkeitsdauer festsetzen.

(3) Der Reeder ist verpflichtet, Änderungen der für die Erteilung des Schiffsbesatzungszeugnisses maßgeblichen Voraussetzungen der See-Berufsgenossenschaft unverzüglich anzuzeigen und ein den geänderten Voraussetzungen entsprechendes Schiffsbesatzungszeugnis zu beantragen. Erteilt die See-Berufsgenossenschaft in diesem Fall ein neues Schiffsbesatzungszeugnis, so zieht sie das bisherige Schiffsbesatzungszeugnis ein.

(4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen erläßt nach Anhörung der Küstenländer, der Seeleute-Gewerkschaften und der Schiffahrtsverbände allgemeine Verwaltungsvorschriften über die Voraussetzungen für die Erteilung des Schiffsbesatzungszeugnisses durch die See-Berufsgenossenschaft.



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Anlage (zu § 4 Abs. 1)




Anlage (aufgehoben)


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(Muster siehe BGBl. I 1998 S. 2579)