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§ 1 - Pflichtstückverordnung (PflStV)

V. v. 14.12.1982 BGBl. I S. 1739; aufgehoben durch § 10 V. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 2013
Geltung ab 01.01.1983; FNA: 224-5-2-2 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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§ 1 Beschaffenheit der Pflichtstücke, Umfang der Ablieferungspflicht



(1) Das Pflichtstück (§ 18 Abs. 1 des Gesetzes) ist

1.
in vollständigem, einwandfreiem und unbenutztem Zustand,

2.
in handelsüblicher Einbandart, Tasche, Kassette oder im handelsüblichen Schuber

abzuliefern. Sind mehrere Einbandarten handelsüblich, ist das Pflichtstück in der dauerhaftesten Einbandart abzuliefern; dies gilt nicht für Leder-, Pergament- und andere Luxuseinbände, wenn eine andere Einbandart genügend dauerhaft ist. Wandkarten können unaufgezogen abgeliefert werden.

(2) Abzuliefern sind ferner

1.
Einbanddecken, Sammelordner und dergleichen,

2.
Jahrgangstitelblätter, Inhaltsverzeichnisse und Register zu Druckwerken (§ 3 Abs. 1 des Gesetzes), die fortlaufend erscheinen,

3.
sonstige Gegenstände, die erkennbar zu einem ablieferungspflichtigen Hauptwerk gehören.

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Zitierungen von § 1 PflStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 PflStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 PflStV Zeitpunkt der Ablieferung, Ablieferungsort
... Das Pflichtstück, einschließlich der in § 1 Abs. 2 bezeichneten Druckwerke und Gegenstände, ist innerhalb einer Woche nach Beginn der ...