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§ 18 - Gesetz über die Deutsche Bibliothek (DBiblG k.a.Abk.)

G. v. 31.03.1969 BGBl. I S. 265; aufgehoben durch § 22 G. v. 22.06.2006 BGBl. I S. 1338
Geltung ab 16.04.1969; FNA: 224-5 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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§ 18



(1) Von jedem Druckwerk gemäß § 3, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder, soweit es sich um Tonträger handelt, hergestellt wird, ist je ein Stück (Pflichtstück) an die Deutsche Bibliothek und die Deutsche Bücherei abzuliefern.

(2) Für Musiknoten und Musiktonträger wird der Beginn der Pflichtablieferung entsprechend dem jeweiligen Stand der Errichtung des Deutschen Musikarchivs von dem für Angelegenheiten der Kultur und der Medien zuständigen Mitglied der Bundesregierung durch Rechtsverordnung gemäß § 24 bestimmt.

(3) Die Bestimmungen des Zweiten Abschnitts dieses Gesetzes gelten nicht für die Ablieferung von Druckwerken ausschließlich amtlichen Inhalts.

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Zitierungen von § 18 Gesetz über die Deutsche Bibliothek

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 DBiblG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DBiblG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 DBiblG
... handelt, hergestellten Druckwerke einzureichen, soweit diese nach den §§ 3 und 18 der Ablieferungspflicht unterliegen. Das Verzeichnis muß Verfasser, Titel, Umfang, ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Pflichtstückverordnung (PflStV)
V. v. 14.12.1982 BGBl. I S. 1739; aufgehoben durch § 10 V. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 2013
Eingangsformel PflStV
... Grund der §§ 24 und 18 Abs. 2 des Gesetzes über die Deutsche Bibliothek vom 31. März 1969 (BGBl. I S. 265) wird ...
§ 1 PflStV Beschaffenheit der Pflichtstücke, Umfang der Ablieferungspflicht
... Das Pflichtstück (§ 18 Abs. 1 des Gesetzes) ist 1. in vollständigem, einwandfreiem und ...