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Vierte Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Eier und Geflügel (4. MarktStrGDV k.a.Abk.)

V. v. 06.01.1970 BGBl. I S. 33, 156; aufgehoben durch § 24 V. v. 15.11.2013 BGBl. I S. 3998
Geltung ab 15.01.1970; FNA: 7840-3-4 Allgemeine Marktordnungsvorschriften

Eingangsformel



Auf Grund des § 3 Abs. 3 Nr. 1 und 2 und des § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Marktstrukturgesetzes vom 16. Mai 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 423) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:


§ 1



Zu einer Gruppe verwandter Erzeugnisse (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes), für die eine Erzeugergemeinschaft gebildet werden kann, können zusammengefaßt werden:

Zolltarif-NummerErzeugnisse
1. bei Schlachtgeflügel mehrere der folgenden Erzeugnisse
aus 01.05 und aus 02.02Jungmasthühner, lebend oder geschlachtet
aus 01.05 und aus 02.02Suppenhennen, lebend oder geschlachtet
aus 01.05 und aus 02.02Enten, lebend oder geschlachtet
aus 01.05 und aus 02.02Gänse, lebend oder geschlachtet
aus 01.05 und aus 02.02Puten, lebend oder geschlachtet,
2. bei Eiern und Suppenhennen die beiden folgenden Erzeugnisse
aus 04.05 AEier in der Schale, frisch oder haltbar gemacht, ausgenommen Bruteier
aus 01.05 und aus 02.02Suppenhennen, lebend oder geschlachtet,
3. bei Eiern, Suppenhennen und Jungmasthühnern die drei folgenden Erzeugnisse
aus 04.05 AEier in der Schale, frisch oder haltbar gemacht, ausgenommen Bruteier
aus 01.05 und aus 02.02Suppenhennen, lebend oder geschlachtet
aus 01.05 und aus 02.02Jungmasthühner, lebend oder geschlachtet.



§ 2



(1) Die Mindesterzeugungsmenge (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes) wird festgesetzt

1.
bei Erzeugergemeinschaften für ein Erzeugnis:

a)
bei Jungmasthühnern, lebend oder geschlachtet, auf jährlich 2.000 Tonnen Schlachtgewicht bratfertig,

b)
bei Enten, Gänsen und Puten, lebend oder geschlachtet, jeweils auf jährlich 750 Tonnen Schlachtgewicht bratfertig,

c)
bei Eiern, ausgenommen Bruteier, auf jährlich 18 Millionen Stück,

d)
bei Legehennenküken auf jährlich 1 Million Stück,

e)
bei Mastküken oder Legehennen- und Mastküken auf jährlich 4 Millionen Stück,

f)
bei Junghennen auf jährlich 500.000 Stück,

g)
bei Bruteiern der Legerassen auf jährlich 3,6 Millionen Stück,

h)
bei Bruteiern der Mastrassen auf jährlich 5 Millionen Stück;

2.
bei Erzeugergemeinschaften für eine Gruppe verwandter Erzeugnisse:

a)
bei einer Zusammenfassung von mehreren der unter Nummer 1 Buchstaben a und b aufgeführten Erzeugnisse oder Suppenhennen auf jährlich 2.000 Tonnen Schlachtgewicht bratfertig beziehungsweise kochfertig,

b)
bei einer Zusammenfassung von mehreren der unter Nummer 1 Buchstabe b aufgeführten Erzeugnisse auf jährlich 1.000 Tonnen Schlachtgewicht bratfertig,

c)
bei einer Zusammenfassung von Eiern und Suppenhennen auf jährlich 18 Millionen Eier, ausgenommen Bruteier, und 110 Tonnen Schlachtgewicht kochfertig,

d)
bei einer Zusammenfassung von Eiern, Suppenhennen und Jungmasthühnern auf jährlich 18 Millionen Eier, ausgenommen Bruteier, und 2.000 Tonnen Schlachtgewicht bratfertig beziehungsweise kochfertig.

(2) Das erste Jahr beginnt mit dem Tag, an dem der Antrag auf Anerkennung als Erzeugergemeinschaft gestellt wird.


§ 3



(1) Die Mindestmenge eines Liefervertrages (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes) wird festgesetzt

1.
für einen Liefervertrag über Jungmasthühner, lebend oder geschlachtet, auf jährlich 500 Tonnen Schlachtgewicht bratfertig,

2.
für einen Liefervertrag über Gänse, Enten oder Puten, lebend oder geschlachtet, jeweils auf jährlich 190 Tonnen Schlachtgewicht bratfertig,

3.
für einen Liefervertrag über Suppenhennen, lebend oder geschlachtet, auf jährlich 50 Tonnen Schlachtgewicht kochfertig,

4.
für einen Liefervertrag über mehrere der unter den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Erzeugnisse, lebend oder geschlachtet, auf jährlich 500 Tonnen Schlachtgewicht bratfertig beziehungsweise kochfertig,

5.
für einen Liefervertrag über mehrere der unter Nummer 2 aufgeführten Erzeugnisse auf jährlich 250 Tonnen Schlachtgewicht bratfertig,

6.
für einen Liefervertrag über Eier, ausgenommen Bruteier, auf 4,5 Millionen Stück.

Werden Lieferverträge mit Zustimmung der Erzeugergemeinschaft unmittelbar zwischen Mitgliedern der Erzeugergemeinschaft und einem Unternehmen abgeschlossen, so gelten diese Lieferverträge für die Berechnung der Mindestmenge nach Satz 1 als ein Liefervertrag.

(2) Die Mindestdauer eines Liefervertrages (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes) wird für Lieferverträge nach Absatz 1 auf drei Jahre festgesetzt.


§ 4



Diese Verordnung tritt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1992 in Kraft.


§ 5



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.