§ 10 Aufsicht
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erlässt allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes durch das Bundesverwaltungsamt.
Frühere Fassungen von § 10 HKStG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise§ 3 HKStG Leistungen (vom 01.01.2008) ... wurde. Die Höhe der Leistungen bestimmt sich nach Einkommensgruppen, die in den nach § 10 zu erlassenden allgemeinen Verwaltungsvorschriften festgesetzt werden. (3) ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenElfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Heimkehrerstiftungsaufhebungsgesetz (HKStAufhG)
G. v. 10.12.2007 BGBl. I S. 2830; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 24.06.2008 BGBl. I S. 1074
Artikel 1 HKStAufhG Änderung des Gesetzes über die Heimkehrerstiftung ... § 6 Abs. 4 zu erlassenden Richtlinien" durch die Wörter § 10 zu erlassenden allgemeinen Verwaltungsvorschriften" ersetzt. c) In Absatz 3 Satz ... anzunehmen." 5. Die §§ 5 bis 9 werden aufgehoben. 6. § 10 wird wie folgt gefasst: § 10 Aufsicht Das Bundesministerium des ... bis 9 werden aufgehoben. 6. § 10 wird wie folgt gefasst: § 10 Aufsicht Das Bundesministerium des Innern erlässt allgemeine ...
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