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§ 9 - Verordnung über die Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz (AbsFondsGBeitrV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 04.07.1994 BGBl. I S. 1456; aufgehoben durch § 3 Artikel 1 G. v. 25.05.2011 BGBl. I S. 950
Geltung ab 13.03.1994; FNA: 780-5-2 Organisation der Landwirtschaft
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§ 9



Wird der Beitrag nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 0,5 vom Hundert des rückständigen Beitragsbetrages verwirkt. Für die Berechnung des Säumniszuschlages wird der rückständige Beitragsbetrag auf volle fünfzig Euro nach unten abgerundet; Säumniszuschläge unter drei Euro werden nicht erhoben.

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Zitierungen von § 9 Verordnung über die Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 AbsFondsGBeitrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AbsFondsGBeitrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 AbsFondsGBeitrV
... für die Umlage nach § 22 des Milch- und Fettgesetzes entsprechend anzuwenden. § 9 bleibt unberührt. (2) In den Ländern, die keine Umlage nach § 22 des ...