Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.05.2011 aufgehoben
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§ 7 - Verordnung über die Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz (AbsFondsGBeitrV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 04.07.1994 BGBl. I S. 1456; aufgehoben durch § 3 Artikel 1 G. v. 25.05.2011 BGBl. I S. 950
Geltung ab 13.03.1994; FNA: 780-5-2 Organisation der Landwirtschaft
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§ 7


§ 7 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Der Beitrag nach § 10 Abs. 4 des Absatzfondsgesetzes wird jährlich erhoben.

(2) Der Betriebsinhaber hat der Bundesanstalt die Größe der im Kalenderjahr mit Blumen, Zierpflanzen, Ziergehölzen, Gehölzen für den Straßen- und Landschaftsbau oder deren Pflanzgut genutzten Grundfläche, gegliedert nach Freiland, Frühbeet und Gewächshaus, zum 1. November eines jeden Jahres mitzuteilen. Wird die Nutzung der Fläche im Laufe des Kalenderjahres nicht nur vorübergehend eingestellt, so hat der bisherige Betriebsinhaber oder sein Rechtsnachfolger die Mitteilung nach Satz 1 für die Kalendermonate bis zur Einstellung des Betriebes abzugeben. Die Bundesanstalt gibt im Bundesanzeiger ein Muster für die Mitteilung bekannt.

(3) Die Bundesanstalt erteilt auf Grund der Mitteilung nach Absatz 2 einen Beitragsbescheid. Die Bundesanstalt kann die Flächeneinheiten des Betriebsinhabers ermitteln oder schätzen, wenn oder soweit die Mitteilung nach Absatz 2 unrichtig oder unvollständig oder bis zum vorgeschriebenen Zeitpunkt unterblieben ist.

(4) Der Beitrag wird zwei Wochen nach Zugang des Beitragsbescheides fällig.

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Zitierungen von § 7 Verordnung über die Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 AbsFondsGBeitrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AbsFondsGBeitrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 AbsFondsGBeitrV
... Bei den Beitragszahlungen nach § 3 Abs. 2, §§ 4, 6 und 7 sind die dem Betrieb erteilte Registriernummer und der jeweilige Erhebungszeitraum anzugeben.  ...
§ 12 AbsFondsGBeitrV
... § 2 Abs. 2 Satz 1 oder 3, § 4 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, § 7 Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder § 8 Abs. 3 Satz 2 eine Mitteilung nicht richtig, nicht ...


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