(2) Der Betriebsinhaber hat der Bundesanstalt die Größe der im Kalenderjahr mit Blumen, Zierpflanzen, Ziergehölzen, Gehölzen für den Straßen- und Landschaftsbau oder deren Pflanzgut genutzten Grundfläche, gegliedert nach Freiland, Frühbeet und Gewächshaus, zum 1. November eines jeden Jahres mitzuteilen. Wird die Nutzung der Fläche im Laufe des Kalenderjahres nicht nur vorübergehend eingestellt, so hat der bisherige Betriebsinhaber oder sein Rechtsnachfolger die Mitteilung nach Satz 1 für die Kalendermonate bis zur Einstellung des Betriebes abzugeben. Die Bundesanstalt gibt im Bundesanzeiger ein Muster für die Mitteilung bekannt.
(3) Die Bundesanstalt erteilt auf Grund der Mitteilung nach Absatz 2 einen Beitragsbescheid. Die Bundesanstalt kann die Flächeneinheiten des Betriebsinhabers ermitteln oder schätzen, wenn oder soweit die Mitteilung nach Absatz 2 unrichtig oder unvollständig oder bis zum vorgeschriebenen Zeitpunkt unterblieben ist.
(4) Der Beitrag wird zwei Wochen nach Zugang des Beitragsbescheides fällig.
§ 12 AbsFondsGBeitrV ... § 2 Abs. 2 Satz 1 oder 3, § 4 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, § 7 Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder § 8 Abs. 3 Satz 2 eine Mitteilung nicht richtig, nicht ...