(1) Bei den Beitragszahlungen nach §
3 Abs. 2, §§
4,
6 und
7 sind die dem Betrieb erteilte Registriernummer und der jeweilige Erhebungszeitraum anzugeben.
(2) Beiträge, die im Erhebungszeitraum nicht mehr als fünf Euro betragen, werden nicht erhoben. Ist diese Voraussetzung bei einem in §
4 Abs. 1 genannten Beitrag erfüllt, so hat der Betriebsinhaber dies der Bundesanstalt innerhalb eines Monats nach Ablauf des Erhebungszeitraumes schriftlich mitzuteilen.
§ 12 AbsFondsGBeitrV ... § 4 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, § 7 Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder § 8 Abs. 3 Satz 2 eine Mitteilung nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt. ...