(1) Zum Nachweis des Ursprungs einer Ware im Ausland im Sinne des §
10 Abs. 2 Satz 2 des
Absatzfondsgesetzes dient das Ursprungszeugnis nach Artikel 9 der
Verordnung (EWG) Nr. 802/68 des Rates über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung vom 27. Juni 1968 (ABl. EG Nr. L 148 S. 1), zuletzt geändert durch
Verordnung (EWG) Nr. 456/91 des Rates vom 25. Februar 1991 (ABl. EG Nr. L 54 S. 4).
(2) Anstelle des Ursprungszeugnisses können Warenbegleitpapiere zum Nachweis des ausländischen Ursprungs vorgelegt werden, soweit diese Warenbegleitpapiere die erforderlichen Angaben wie das Ursprungszeugnis enthalten. Von der Namensangabe des ausländischen Absenders kann in einem von einem inländischen Zwischenhändler ausgestellten Warenbegleitpapier abgesehen werden, wenn der inländische Zwischenhändler auf diesem Warenbegleitpapier den Ursprung der Ware in einem bestimmten Land nennt. Der inländische Zwischenhändler hat zum Nachweis des ausländischen Warenursprungs das Warenbegleitpapier aus der Geschäftsbeziehung mit dem ausländischen Absender zur Vorlage gegenüber der Bundesanstalt oder den von dieser beauftragten Personen für einen Zeitraum von vier Jahren nach Ende des jeweiligen Kalenderjahres, in dem der betroffene Erhebungszeitraum liegt, bereitzuhalten.
(3) Soweit Warenwerte und -mengen den nach §
1 zuständigen Behörden nicht mitzuteilen sind, sind Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungen müssen die Gesamtheit der Warenwerte oder -mengen benennen sowie die darin enthaltenen Warenwerte oder -mengen, für die der ausländische Ursprung nachgewiesen ist. Diese Aufzeichnungen sind für den jeweiligen Erhebungszeitraum zum Zeitpunkt der Fälligkeit der in §§
2,
3,
4 und
6 bestimmten Mitteilungen zu erstellen. Die Bundesanstalt gibt im Bundesanzeiger ein Muster für diese Aufzeichnungen bekannt.
(4) Im Erhebungsverfahren nach §
3 Abs. 1 haben die beitragspflichtigen Betriebe den Ursprungsnachweis gemäß Absatz 1 oder 2 und die Aufzeichnungen gemäß Absatz 3 zur Vorlage gegenüber den zuständigen Stellen bereitzuhalten. Im Erhebungsverfahren nach §
2, §
3 Abs. 2 und §
4 sind der Ursprungsnachweis nach Absatz 1 oder 2 und die Aufzeichnungen nach Absatz 3 zur Vorlage gegenüber der Bundesanstalt oder den von dieser beauftragten Personen für einen Zeitraum von vier Jahren nach Ende des jeweiligen Kalenderjahrs, in dem der betroffene Erhebungszeitraum liegt, bereitzuhalten. Im Erhebungsverfahren nach §
6 übermitteln die beitragspflichtigen Betriebe die Ursprungsnachweise nach Absatz 1 oder 2 und die Aufzeichnungen nach Absatz 3 der Bundesanstalt für den in §
6 Abs. 1 genannten Erhebungszeitraum von jeweils vier Monaten bis spätestens zum Ende des folgenden Monats.
(5) Von in einer Fremdsprache verfaßten Ursprungsnachweisen nach Absatz 1 oder 2 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen.