§ 9
Wird der Beitrag nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 0,5 vom Hundert des rückständigen Beitragsbetrages verwirkt. Für die Berechnung des Säumniszuschlages wird der rückständige Beitragsbetrag auf volle fünfzig Euro nach unten abgerundet; Säumniszuschläge unter drei Euro werden nicht erhoben.
interne Verweise§ 3 AbsFondsGBeitrV ... für die Umlage nach § 22 des Milch- und Fettgesetzes entsprechend anzuwenden. § 9 bleibt unberührt. (2) In den Ländern, die keine Umlage nach § 22 des ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2223/a31466.htm