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§ 46 - Soldatengesetz (SG)

neugefasst durch B. v. 30.05.2005 BGBl. I S. 1482; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 10.08.1975; FNA: 51-1 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 46 Entlassung



(1) 1Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert. 2Das Bundesministerium der Verteidigung entscheidet darüber, ob diese Voraussetzung vorliegt, und stellt den Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses fest.

(2) 1Ein Berufssoldat ist zu entlassen,

1.
wenn er aus einem der in § 38 genannten Gründe nicht hätte ernannt werden dürfen und das Hindernis noch fortbesteht,

2.
wenn er seine Ernennung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt hat,

3.
wenn sich herausstellt, dass er vor seiner Ernennung eine Straftat begangen hat, die ihn der Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten unwürdig erscheinen lässt, und er deswegen zu einer Strafe verurteilt war oder wird,

4.
wenn er sich weigert, den Eid abzulegen,

5.
wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder eines Landtages war und nicht innerhalb der vom Bundesministerium der Verteidigung gesetzten angemessenen Frist sein Mandat niederlegt,

6.
wenn in den Fällen des § 44 Abs. 1 bis 3 die Voraussetzungen des § 44 Abs. 5 nicht erfüllt sind,

7.
wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist; diese Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag, oder

8.
wenn er ohne Genehmigung des Bundesministeriums der Verteidigung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nimmt.

2In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 kann das Bundesministerium der Verteidigung wegen besonderer Härte eine Ausnahme zulassen. 3In den Fällen des Satzes 1 Nummer 8 kann das Bundesministerium der Verteidigung seine Zuständigkeit auf andere Stellen übertragen.

(2a) 1Ein Berufssoldat ist zu entlassen, wenn

1.
er als Einzelperson in schwerwiegender Weise Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat,

a)
die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben,

b)
die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden oder

c)
die gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Artikel 9 Absatz 2 des Grundgesetzes), insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker (Artikel 26 Absatz 1 des Grundgesetzes) gerichtet sind, und

2.
sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Vertrauen der Allgemeinheit in die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

2Ebenso wird entlassen, wer einen Personenzusammenschluss nachdrücklich unterstützt oder unterstützt hat, der seinerseits die in Satz 1 genannten Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat.

(2b) Das bis zur Unanfechtbarkeit der Entlassungsverfügung nach Absatz 2a zu gewährende Überbrückungsgeld regelt das Soldatenversorgungsgesetz.

(3) 1Der Berufssoldat kann jederzeit seine Entlassung verlangen; soweit seine militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, gilt dies jedoch erst nach einer sich daran anschließenden Dienstzeit, die der dreifachen Dauer des Studiums oder der Fachausbildung entspricht, längstens nach zehn Jahren. 2In einer Rechtsverordnung kann für bestimmte Verwendungen wegen der Höhe der mit dem Studium oder der Fachausbildung verbundenen Kosten oder auf Grund sonstiger studien- oder ausbildungsbedingter Besonderheiten eine längere als die dreifache Dauer bestimmt werden; die in Satz 1 genannte Höchstdauer darf nicht überschritten werden.

(3a) 1Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er zum Beamten ernannt wird. 2Die Entlassung gilt als solche auf eigenen Antrag. 3Satz 1 gilt nicht, wenn der Berufssoldat

1.
in ein Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter oder

2.
als Professor, Juniorprofessor, wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer nach Landesrecht staatlich anerkannten oder genehmigten Hochschule, deren Personal im Dienste des Bundes steht, in ein Beamtenverhältnis auf Zeit

berufen wird. 4Satz 1 gilt ebenfalls nicht, solange das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm bestimmte Stelle in seinem Geschäftsbereich der Entlassung nach Satz 1 nicht zugestimmt hat. 5Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Soldat nach Absatz 3 seine Entlassung verlangen könnte. 6Im Übrigen kann die Zustimmung unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen der Bundeswehr erteilt werden.

(4) 1Hat der Berufssoldat Elternzeit nach § 28 Abs. 7 im Anschluss an ein Studium oder eine Fachausbildung in Anspruch genommen, verlängert sich die Dienstzeit nach Absatz 3 um diese Zeit entsprechend, soweit das Studium oder die Fachausbildung mehr als sechs Monate gedauert hat; die Höchstdauer von zehn Jahren bleibt unberührt. 2Gleiches gilt für einen Berufssoldaten, der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 30a in Anspruch genommen hat; die Dienstzeit nach Absatz 3 verlängert sich um die Differenz der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung.

(5) Der Berufsoffizier kann auch dann, wenn er weder ein Studium noch eine Fachausbildung erhalten hat, seine Entlassung erst nach Ende des sechsten Dienstjahres als Offizier verlangen.

(6) Vor Ablauf der in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Dienstzeiten ist der Berufssoldat auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(7) 1Das Verlangen auf Entlassung muss dem Disziplinarvorgesetzten schriftlich erklärt werden. 2Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Soldaten noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier Wochen nach Zugang bei dem Disziplinarvorgesetzten zurückgenommen werden, mit Zustimmung der für die Entlassung zuständigen Stelle auch nach Ablauf dieser Frist. 3Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen; sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis der Berufssoldat seine dienstlichen Obliegenheiten ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate.

(8) 1Ein Leutnant kann in Ausnahmefällen bis zum Ende des dritten Dienstjahres als Offizier, spätestens vor dem Ende des zehnten Jahres der Gesamtdienstzeit in der Bundeswehr, wegen mangelnder Eignung als Berufsoffizier entlassen werden. 2Die in diesen Fällen zu gewährende Dienstzeitversorgung regelt das Soldatenversorgungsgesetz.





 

Frühere Fassungen von § 46 SG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.12.2023Artikel 1 Gesetz zur Beschleunigung der Entfernung von verfassungsfeindlichen Soldatinnen und Soldaten aus der Bundeswehr sowie zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften
vom 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 392
aktuell vorher 23.05.2015Artikel 5 Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz (BwAttraktStG)
vom 13.05.2015 BGBl. I S. 706
aktuell vorher 26.07.2012Artikel 9 Bundeswehrreform-Begleitgesetz (BwRefBeglG)
vom 21.07.2012 BGBl. I S. 1583
aktuell vorher 12.02.2009Artikel 10 Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
vom 05.02.2009 BGBl. I S. 160
aktuellvor 12.02.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 46 SG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 46 SG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 SG Wahlrecht; Amtsverhältnisse (vom 11.01.2017)
... (§ 14) und des Verbots der Annahme von Belohnungen oder Geschenken (§ 19); § 46 Absatz 3a ist nicht anzuwenden. Nach Beendigung des kommunalen ...
§ 45a SG Umwandlung (vom 22.03.2012)
... Dienst umfassen. (3) Bei der Umwandlung müssen die Voraussetzungen des § 46 Abs. 3 nicht ...
§ 47 SG Zuständigkeit, Anhörungspflicht und Fristen bei der Entlassung (vom 12.02.2009)
... seine Entlassung zu hören. (3) Die Entlassung muss in den Fällen des § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 innerhalb einer Frist von sechs Monaten verfügt werden, nachdem das ... hat. (4) Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 bei Dienstunfähigkeit wenigstens drei Monate vor dem Entlassungstag und ... wenigstens drei Monate vor dem Entlassungstag und in den Fällen des § 46 Abs. 8 wenigstens sechs Wochen vor dem Entlassungstag zum Schluss eines Kalendervierteljahres ...
§ 47a SG Besondere Verfahrensvorschriften für die Entlassung nach § 46 Absatz 2a (vom 23.12.2023)
... Der Berufssoldat ist über den Beginn eines auf seine Entlassung nach § 46 Absatz 2a gerichteten Verfahrens (Entlassungsverfahren) unverzüglich zu unterrichten; hierbei ist ihm ...
§ 49 SG Folgen der Entlassung und des Verlustes der Rechtsstellung eines Berufssoldaten (vom 23.12.2023)
... zur Bundeswehr endet mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Entlassung nach § 46 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Berufssoldat nach § 48. (2) In den ... seiner Rechtsstellung als Berufssoldat nach § 48. (2) In den Fällen des § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7, 8 und Absatz 2a und des § 48 verliert der Soldat seinen Dienstgrad. (3) Nach dem Verlust seiner ... bestimmt ist. (4) Ein früherer Berufssoldat, der vor Ablauf der nach § 46 Abs. 3 sich bestimmenden Mindestdienstzeit 1. auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als ... seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, 2. nach § 46 Absatz 2a entlassen worden ist, 3. seine Entlassung nach § 46 Abs. 8 vorsätzlich oder ... 2. nach § 46 Absatz 2a entlassen worden ist, 3. seine Entlassung nach § 46 Abs. 8 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, 4. seine ...
§ 55 SG Entlassung (vom 23.12.2023)
... Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 sowie Absatz 2a entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe ... 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 sowie Absatz 2a entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch ... einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend. (2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er ... gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Für das Verfahren bei der Entlassung nach § 46 Absatz 2a gilt § 47a entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den ... Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7  ...
§ 56 SG Folgen der Entlassung und des Verlustes der Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit (vom 23.12.2023)
... des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr. (2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7, 8 und Absatz 2a und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert ... seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, 2. nach § 46 Absatz 2a entlassen worden ist, 3. seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder ...
§ 58h SG Beendigung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b (vom 23.12.2023)
... Der freiwillige Wehrdienst nach § 58b endet 1. durch Entlassung entsprechend § 46 Absatz 1 , 2. durch Entlassung entsprechend § 75 oder 3. durch Ausschluss ...
§ 75 SG Entlassung aus den Dienstleistungen (vom 23.12.2023)
... der Truppe ernstlich gefährdet würde, 6. bei ihm die Voraussetzungen des § 46 Absatz 2a vorliegen, 7. er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist, 8. er seiner ...
§ 88 SG Entlassung von anderen Bewerbern
... Sachverhalt festgestellt hat. Die Entlassung hat dieselben Folgen wie eine Entlassung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. ...
§ 93 SG Verordnungsermächtigungen (vom 23.12.2023)
... nach § 30d Absatz 2, 9. die verwendungsbezogenen Mindestdienstzeiten nach § 46 Absatz 3 . (3) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt im Einvernehmen mit dem ...
§ 95 SG Übergangsvorschrift aus Anlass des Änderungsgesetzes vom 6. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2588)
... Vorschriften der § 40 Abs. 4, § 46 Abs. 4 finden nur auf Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten Anwendung, die Elternzeit nach ...
 
Zitat in folgenden Normen

Altersgeldgesetz (AltGG)
Artikel 1 G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3386; zuletzt geändert durch Artikel 71 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 1 AltGG Geltungsbereich (vom 07.07.2021)
... 4 des Deutschen Richtergesetzes entlassen worden sind, und 3. Berufssoldaten, die nach § 46 Absatz 3 des Soldatengesetzes entlassen worden sind, wenn zum Zeitpunkt der Entlassung dringende dienstliche ...

Reservistengesetz (ResG)
Artikel 3 G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1583, 1588; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 392
§ 13 ResG Entlassung (vom 23.12.2023)
... das 65. Lebensjahr vollenden, aus dem Reservewehrdienstverhältnis entlassen. (2) § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 7, 8 und Absatz 2a des Soldatengesetzes gilt entsprechend. (3) Aus dem Reservewehrdienstverhältnis ist zu entlassen, ...

Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
neugefasst durch B. v. 16.09.2009 BGBl. I S. 3054; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
§ 12 SVG Übergangsbeihilfe (vom 09.08.2019)
... des Dienstverhältnisses nach Absatz 1 die Beendigung nach § 55 Abs. 1 in Verbindung mit § 46 Abs. 3a Satz 1 des Soldatengesetzes gleich. (4) Der ehemalige Soldat auf Zeit erhält in den Fällen des ...
§ 37 SVG Übergangsgeld für entlassene Berufssoldaten (vom 09.08.2019)
... § 44 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Soldatengesetzes) oder 2. wegen mangelnder Eignung ( § 46 Abs. 8 des Soldatengesetzes ) entlassen worden ist, erhält ein Übergangsgeld. Das ...
§ 38 SVG Ausgleich bei Altersgrenzen (vom 01.01.2023)
... im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gegen den Berufssoldaten ein Verfahren, das nach § 46 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Soldatengesetzes zur Entlassung oder nach § 48 des Soldatengesetzes zum Verlust der Rechtsstellung führen ...
§ 62 SVG Umzugskostenvergütung (vom 01.10.2021)
... die er in das Dienstverhältnis berufen worden ist, nach § 55 Abs. 1 in Verbindung mit § 46 Abs. 3a Satz 1 des Soldatengesetzes oder wegen Dienstunfähigkeit geendet hat, erhält Umzugskostenvergütung wie die in ...
§ 86b SVG Überbrückungsgeld (vom 23.12.2023)
... Berufssoldaten, dem gegenüber eine vollziehbare Entlassungsverfügung nach § 46 Absatz 2a des Soldatengesetzes erlassen wurde, wird bis zur Unanfechtbarkeit der Entlassungsverfügung ein ... eine vollziehbare Entlassungsverfügung nach § 55 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 46 Absatz 2a des Soldatengesetzes erlassen wurde. War der Soldat im Zeitpunkt der Entlassung ohne Dienstbezüge ...

Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
Artikel 4 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3958; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
§ 19 SVG Übergangsbeihilfe
... Dienstverhältnisses nach Absatz 1 die Beendigung nach § 55 Absatz 1 in Verbindung mit § 46 Absatz 3a Satz 1 des Soldatengesetzes gleich. (4) Die frühere Soldatin auf Zeit oder der frühere Soldat ...
§ 52 SVG Übergangsgeld für entlassene Berufssoldatinnen und Berufssoldaten
... 44 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des Soldatengesetzes) oder 2. wegen mangelnder Eignung ( § 46 Absatz 8 des Soldatengesetzes ) entlassen worden ist, erhält ein Übergangsgeld. Das ...
§ 53 SVG Ausgleich bei Altersgrenzen
... in den Ruhestand gegen die Berufssoldatin oder den Berufssoldaten ein Verfahren, das nach § 46 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Soldatengesetzes zur Entlassung oder nach § 48 des Soldatengesetzes zum Verlust der Rechtsstellung führen ...
§ 83 SVG Umzugskostenvergütung
... oder er in das Dienstverhältnis berufen worden ist, nach § 55 Absatz 1 in Verbindung mit § 46 Absatz 3a Satz 1 des Soldatengesetzes oder wegen Dienstunfähigkeit geendet hat, erhält Umzugskostenvergütung wie die in ...

Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz (SKPersStruktAnpG)
Artikel 1 G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1583; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 1 SKPersStruktAnpG Beurlaubung
... (2) Mit dem Ende der Beurlaubung ist die Berufssoldatin oder der Berufssoldat entlassen. § 46 Absatz 3a und § 49 Absatz 4 des Soldatengesetzes sind nicht anzuwenden. Satz 1 gilt nicht, ...

Verwendungsförderungsgesetz
G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2091; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Artikel 1 VerwFöG Förderung der anderweitigen Verwendung von Berufssoldaten und Beamten des Geschäftsbereichs des Bundesministers der Verteidigung (vom 01.04.2009)
... a) vor dem 1. Januar 1995 durch Ernennung zum Beamten mit der Entlassungswirkung des § 46 Abs. 1 Nr. 2 des Soldatengesetzes oder b) vor dem 2. März 1995 als Arbeitnehmer ...

Wehrpflichtgesetz (WPflG)
neugefasst durch B. v. 15. August 2011 (BGBl. I S. 1730); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 392
§ 29 WPflG Entlassung (vom 23.12.2023)
... der Truppe ernstlich gefährdet würde, 6. bei ihm die Voraussetzungen des § 46 Absatz 2a des Soldatengesetzes vorliegen, 7. er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist, soweit er nicht nach § ...

Wehrsoldgesetz (WSG)
Artikel 16 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147, 1158; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
§ 8 WSG Entlassungsgeld (vom 23.12.2023)
... erhalten kein Entlassungsgeld, wenn sie 1. entlassen werden nach a) § 46 Absatz 1 in Verbindung mit § 58h Absatz 1 des Soldatengesetzes, b) § 75 Absatz 1 Satz ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz (BwAttraktStG)
G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706, 2018 I 532
Artikel 5 BwAttraktStG Änderung des Soldatengesetzes
... 9 Absatz 1 Nummer 1 des Soldatenversorgungsgesetzes)" ersetzt. 11. Dem § 46 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „In den Fällen des Satzes 1 ... Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend." ... bb) In Satz 3 werden die Wörter „gelten Satz 2 und § 46 Abs. 3a Satz 2 nicht" durch die Wörter „gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 ... Satz 2 und § 46 Abs. 3a Satz 2 nicht" durch die Wörter „gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend" ersetzt. b) In Absatz 6 Satz 3 werden die ...

Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 6 BwEinsatzBerStG Änderung des Soldatengesetzes
... nach § 30d Absatz 2, 7. die verwendungsbezogenen Mindestdienstzeiten nach § 46 Absatz 3 ...
Artikel 18 BwEinsatzBerStG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... auf Grund der Inanspruchnahme einer Elternzeit nach § 40 Absatz 4 Satz 1 oder § 46 Absatz 4 Satz 1 des Soldatengesetzes werden bei der Berechnung der nach den §§ 5, 11, 12 und 47 Absatz 1 Satz 2 zustehenden ...

Bundeswehrreform-Begleitgesetz (BwRefBeglG)
G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1583
Artikel 9 BwRefBeglG Änderung des Soldatengesetzes
... 62 Absatz 1 und § 63 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend." 5. In § 46 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der Nummer 2" durch die Wörter „des ...

Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 5 DNeuG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... durch die Angabe „§ 55 Abs. 1 in Verbindung mit § 46 Abs. 3a Satz 1 des Soldatengesetzes" ersetzt. 4. § 14 Abs. 1 wird wie folgt ... durch die Angabe „§ 55 Abs. 1 in Verbindung mit § 46 Abs. 3a Satz 1 des Soldatengesetzes" ersetzt. 22. § 63g wird wie folgt ...
Artikel 10 DNeuG Änderung des Soldatengesetzes
... (5) § 147 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt entsprechend." 21. § 46 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 wird hinter dem Wort ... „(4) Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 bei Dienstunfähigkeit wenigstens drei Monate vor dem Entlassungstag und ... wenigstens drei Monate vor dem Entlassungstag und in den Fällen des § 46 Abs. 8 wenigstens sechs Wochen vor dem Entlassungstag zum Schluss eines Kalendervierteljahres ... 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 sowie 7 und 8 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme ... auf Zeit gilt § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 sowie 7 und 8 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf ... der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gelten Satz 2 und § 46 Abs. 3a Satz 2 nicht." b) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:  ...
Artikel 15 DNeuG Änderungen weiterer Vorschriften (vom 25.11.2010)
... 125 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe „§ 46 Abs. 1 Nr. 2 des Soldatengesetzes" ersetzt. 2. § 2 Abs. 1 Satz 1 wird wie ...

Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 05.01.2017 BGBl. I S. 17
Artikel 8 VersRücklGuDRÄndG Änderung des Soldatengesetzes
... I S. 2362) geändert worden ist, wird der Punkt am Ende durch die Wörter „; § 46 Absatz 3a ist nicht anzuwenden." ...

Gesetz zur Beschleunigung der Entfernung von verfassungsfeindlichen Soldatinnen und Soldaten aus der Bundeswehr sowie zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften
G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 392
Artikel 1 VerfFEG Änderung des Soldatengesetzes
...  „§ 47a Besondere Verfahrensvorschriften für die Entlassung nach § 46 Absatz 2a". 2. Nach § 27 werden die folgenden §§ 27a und 27b ... der äußeren Sicherheit oder Volksverhetzung" ersetzt. 4. Nach § 46 Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a und 2b eingefügt: „(2a) Ein ... „§ 47a Besondere Verfahrensvorschriften für die Entlassung nach § 46 Absatz 2a (1) Der Berufssoldat ist über den Beginn eines auf seine Entlassung nach § ... 2a (1) Der Berufssoldat ist über den Beginn eines auf seine Entlassung nach § 46 Absatz 2a gerichteten Verfahrens (Entlassungsverfahren) unverzüglich zu unterrichten; hierbei ist ihm ... aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt: „2. nach § 46 Absatz 2a entlassen worden ist,". bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 3 ... folgender Satz eingefügt: „Für das Verfahren bei der Entlassung nach § 46 Absatz 2a gilt § 47a entsprechend." 9. § 56 wird wie folgt geändert:  ... aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt: „2. nach § 46 Absatz 2a entlassen worden ist,". bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden die Nummern 3 ... Der freiwillige Wehrdienst nach § 58b endet 1. durch Entlassung entsprechend § 46 Absatz 1 , 2. durch Entlassung entsprechend § 75 oder 3. durch Ausschluss ... 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt: „6. bei ihm die Voraussetzungen des § 46 Absatz 2a vorliegen,". c) Die bisherigen Nummern 6 bis 11 werden die Nummern 7 bis 12. ... nach § 30d Absatz 2, 9. die verwendungsbezogenen Mindestdienstzeiten nach § 46 Absatz 3 ...
Artikel 2 VerfFEG Änderung des Wehrpflichtgesetzes
... 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt: „6. bei ihm die Voraussetzungen des § 46 Absatz 2a des Soldatengesetzes vorliegen,". b) Die bisherigen Nummern 6 bis 9 werden die Nummern 7 bis 10. ...
Artikel 4 VerfFEG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... (1) Einem Berufssoldaten, dem gegenüber eine vollziehbare Entlassungsverfügung nach § 46 Absatz 2a des Soldatengesetzes erlassen wurde, wird bis zur Unanfechtbarkeit der Entlassungsverfügung ein ... eine vollziehbare Entlassungsverfügung nach § 55 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 46 Absatz 2a des Soldatengesetzes erlassen wurde. War der Soldat im Zeitpunkt der Entlassung ohne Dienstbezüge beurlaubt, so ...
Artikel 5 VerfFEG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... einem Berufssoldaten, der oder dem gegenüber eine vollziehbare Entlassungsverfügung nach § 46 Absatz 2a des Soldatengesetzes erlassen wurde, wird bis zur Unanfechtbarkeit der Entlassungsverfügung ein ... eine vollziehbare Entlassungsverfügung nach § 55 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 46 Absatz 2a des Soldatengesetzes erlassen wurde. War die Soldatin oder der Soldat im Zeitpunkt der Entlassung ohne ...
Artikel 6 VerfFEG Änderungen anderer Rechtsvorschriften
... erhalten kein Entlassungsgeld, wenn sie 1. entlassen werden nach a) § 46 Absatz 1 in Verbindung mit § 58h Absatz 1 des Soldatengesetzes, b) § 75 Absatz 1 ...

Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)
G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
Artikel 3 WehrRÄndG 2008 Soldatengesetz
... § 47 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 46 Abs. 2 Nr. 2 und 3" durch die Angabe „§ 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3" ... In Absatz 3 wird die Angabe „§ 46 Abs. 2 Nr. 2 und 3" durch die Angabe „§ 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3" ersetzt. b) In Absatz 4 wird die Angabe „§ ... Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3" ersetzt. b) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 46 Abs. 2 Nr. 6" durch die Angabe „§ 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6" ersetzt.  ... b) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 46 Abs. 2 Nr. 6" durch die Angabe „§ 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6" ersetzt. 13. § 49 wird wie folgt geändert:  ... 49 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 4" durch die Angabe „§ 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4" ... 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 4" durch die Angabe „§ 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe „Abs. 2 ... 56 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 4" durch die Angabe „§ 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4" ... 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 4" durch die Angabe „§ 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ ... Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 46 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 4 sowie Nr. 7 und 8" durch die Angabe „§ 46 Abs. 1 und ... 46 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 4 sowie Nr. 7 und 8" durch die Angabe „§ 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8" ersetzt. 16. § 59 wird wie folgt ...

Wehrrechtsänderungsgesetz 2010 (WehrRÄndG 2010)
G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1052
Artikel 2 WehrRÄndG 2010 Änderung des Soldatengesetzes
...  „Der Soldat bleibt jedoch in den Fällen, in denen er entsprechend § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 zu entlassen ist oder in denen er entsprechend § 48 seine ...