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§ 76 - Soldatengesetz (SG)
neugefasst durch B. v. 30.05.2005 BGBl. I S. 1482; zuletzt geändert durch Artikel 188 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 10.08.1975; FNA: 51-1 Rechtsstellung der Soldaten
32 frühere Fassungen | wird in 359 Vorschriften zitiert
Geltung ab 10.08.1975; FNA: 51-1 Rechtsstellung der Soldaten
32 frühere Fassungen | wird in 359 Vorschriften zitiert
§ 76 Ausschluss von Dienstleistungen und Verlust des Dienstgrades
(1) Ein Soldat ist von Dienstleistungen ausgeschlossen, wenn gegen ihn durch ein deutsches Gericht auf die in § 38 Abs. 1 bezeichneten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen erkannt wird. Er verliert seinen Dienstgrad; dies gilt auch, wenn er wegen schuldhafter Verletzung seiner Dienstpflichten nach § 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 entlassen wird.
(2) Wird ein Urteil mit der Folge des Dienstgradverlustes nach Absatz 1 Satz 2 im Wiederaufnahmeverfahren durch ein Urteil ersetzt, das diese Folgen nicht hat, gilt der Verlust des Dienstgrades als nicht eingetreten.
(3) Ein Dienstleistungspflichtiger verliert seinen Dienstgrad ferner, wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt wird, im Fall der Entlassung nach § 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 mit Beendigung des Wehrdienstverhältnisses. Er verliert seinen Dienstgrad auch, wenn gegen ihn durch ein deutsches Gericht auf eine der in § 38 Absatz 1 bezeichneten Strafen, Maßregeln und Nebenfolgen erkannt worden ist. Die §§ 53 und 57 bleiben unberührt.
Text in der Fassung des Artikels 9 Bundeswehrreform-Begleitgesetz (BwRefBeglG) G. v. 21. Juli 2012 BGBl. I S. 1583 m.W.v. 26. Juli 2012
Frühere Fassungen von § 76 SG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 26.07.2012 | Artikel 9 Bundeswehrreform-Begleitgesetz (BwRefBeglG) vom 21.07.2012 BGBl. I S. 1583 |
aktuell vorher | 09.08.2008 | Artikel 3 Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008) vom 31.07.2008 BGBl. I S. 1629 |
aktuell | vor 09.08.2008 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 76 SG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 76 SG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 58h SG Beendigung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b (vom 13.04.2013)
... § 58b endet durch Entlassung entsprechend § 75 oder durch Ausschluss entsprechend § 76. (2) Während der Probezeit kann der Soldat zum 15. oder zum Letzten eines ...
§ 74 SG Beendigung der Dienstleistungen
... kalendermäßig bestimmt ist oder 3. durch Ausschluss (§ 76 ...
Zitat in folgenden Normen
Wehrsoldgesetz (WSG)
Artikel 16 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147, 1158; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3136
§ 8 WSG Entlassungsgeld
... Nummer 3 jeweils in Verbindung mit § 58h Absatz 1 des Soldatengesetzes, 2. nach § 76 in Verbindung mit § 58h Absatz 1 des Soldatengesetzes aus der Bundeswehr ausgeschlossen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Bundeswehrreform-Begleitgesetz (BwRefBeglG)
G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1583
Artikel 9 BwRefBeglG Änderung des Soldatengesetzes
... wird durch das Reservistinnen- und Reservistengesetz geregelt." 10. § 76 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Ein Dienstleistungspflichtiger verliert ...
Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes
G. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 730
Artikel 1 15. SGÄndG Änderung des Soldatengesetzes
... § 58b endet durch Entlassung entsprechend § 75 oder durch Ausschluss entsprechend § 76. (2) Während der Probezeit kann der Soldat zum 15. oder zum Letzten eines Monats ...
Artikel 2 15. SGÄndG Folgeänderungen
... § 75 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 des Soldatengesetzes oder 2. nach § 76 des Soldatengesetzes aus der Bundeswehr ausgeschlossen werden." 3. In § 8c ...
Gesetz zur Neuregelung der Unterhaltssicherung sowie zur Änderung soldatenrechtlicher Vorschriften
G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1061
Artikel 4 USGuSoldGNRG Änderung des Wehrsoldgesetzes
... § 75 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 des Soldatengesetzes oder 2. nach § 76 des Soldatengesetzes aus der Bundeswehr ausgeschlossen werden." 8. § 11 wird ...
Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)
G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
Artikel 3 WehrRÄndG 2008 Soldatengesetz
... 11. er nach § 67 Abs. 6 zurückgestellt ist." 27. § 76 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Wehrsoldgesetz (WSG)
neugefasst durch B. v. 13.08.2008 BGBl. I S. 1718; aufgehoben durch Artikel 34 Abs. 7 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
§ 9 WSG Entlassungsgeld (vom 01.11.2015)
... nach § 75 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 des Soldatengesetzes oder 2. nach § 76 des Soldatengesetzes aus der Bundeswehr ausgeschlossen ...
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