§ 91 - Soldatengesetz (SG)

neugefasst durch B. v. 30.05.2005 BGBl. I S. 1482; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 10.08.1975; FNA: 51-1 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 91 (aufgehoben)


§ 91 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes G. v. 9. Juni 2021 BGBl. I S. 1614 m.W.v. 15. Juni 2021

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Frühere Fassungen von § 91 SG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.06.2021Artikel 2 Gesetz zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
vom 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
aktuell vorher 31.03.2017Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes und weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften
vom 27.03.2017 BGBl. I S. 562
aktuellvor 31.03.2017früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 91 SG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 91 SG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes und weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften
G. v. 27.03.2017 BGBl. I S. 562
Artikel 1 SGuSRÄndG Änderung des Soldatengesetzes
... 2 und § 37 Absatz 3 gelten entsprechend." 3. In § 91 Absatz 2 werden die Wörter „§ 53 Abs. 2 des Soldatenbeteiligungsgesetzes" durch die ...

Gesetz zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
Artikel 2 BPersVGNG Änderung des Soldatengesetzes
... ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 91 wie folgt gefasst: „§ 91 (weggefallen)". 2. § 91 wird ... In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 91 wie folgt gefasst: „ § 91 (weggefallen) ". 2. § 91 wird ... zu § 91 wie folgt gefasst: „§ 91 (weggefallen)". 2. § 91 wird ...


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