§ 4 Pflichten des Versorgers, Eigenerzeugers oder erlaubnispflichtigen Letztverbrauchers
(1) 1Der Versorger hat ein Belegheft zu führen. 2Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.
(2) 1Der Versorger hat zur Ermittlung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung für den Veranlagungszeitraum Aufzeichnungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. 2Aus den Aufzeichnungen müssen insbesondere ersichtlich sein:
- 1.
- der geleistete, durch Letztverbraucher im Steuergebiet entnommene Strom, getrennt nach dem Steuertarif des § 3 des Stromsteuergesetzes und den jeweiligen Steuerbegünstigungen des § 9 des Stromsteuergesetzes sowie getrennt nach den jeweiligen Letztverbrauchern; bei steuerbegünstigten Entnahmen durch Inhaber einer förmlichen Einzelerlaubnis nach § 9 Absatz 4 des Stromsteuergesetzes in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 2, den Absätzen 2 und 3 des Stromsteuergesetzes ist die Erlaubnisscheinnummer anzugeben;
- 2.
- die in § 8 Absatz 4a des Gesetzes näher bezeichneten Strommengen und Steuerbeträge,
- 3.
- der an andere Versorger unversteuert geleistete Strom getrennt nach Versorgern und unter Angabe der jeweiligen Erlaubnisscheinnummer;
- 4.
- die Entnahmen von Strom zum Selbstverbrauch getrennt nach den Steuersätzen und den jeweiligen Steuerbegünstigungen der §§ 3 und 9 des Gesetzes;
- 4a.
- in den Fällen nach § 5a des Stromsteuergesetzes die am jeweiligen Ladepunkt entnommenen Strommengen, getrennt nach dem Steuertarif des § 3 des Stromsteuergesetzes sowie gegebenenfalls der Steuerbefreiungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 3 des Stromsteuergesetzes;
- 5.
- der Betrag der anzumeldenden und zu entrichtenden Steuer.
3Das zuständige Hauptzollamt kann Anordnungen zu den Aufzeichnungen treffen und weitere Aufzeichnungen vorschreiben, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.
4Das Hauptzollamt kann anstelle der Aufzeichnungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck betriebliche Aufzeichnungen, einfachere Aufzeichnungen oder einen belegmäßigen Nachweis zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
5Der Versorger hat dem Hauptzollamt auf Verlangen die abgeschlossenen Aufzeichnungen oder die belegmäßigen Nachweise vorzulegen.
(3)
1Die Aufzeichnungen und der belegmäßige Nachweis nach Absatz 2 müssen so beschaffen sein, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Frist möglich ist, die Grundlagen für die Steuerberechnung festzustellen.
2Werden anstelle des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks betriebliche Aufzeichnungen zugelassen, sind Versorger, die nach dem
Handelsgesetzbuch oder der
Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher zu führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufzustellen, verpflichtet, im Hauptbuch ein oder mehrere Stromsteuerkonten zu führen.
3Ausgehend von den Aufzeichnungen in den Stromsteuerkonten müssen sämtliche Geschäftsvorfälle zur Ermittlung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung nachvollziehbar und nachprüfbar sein.
4Wenn ein Geschäftsjahr abweichend vom Kalenderjahr endet, sind zur Feststellung der Geschäftsvorfälle eines Veranlagungsjahres zum 31. Dezember des Kalenderjahres ein Buchungsstopp sowie eine Abgrenzung der laufenden Geschäftsvorfälle durchzuführen.
5Für Entnahmen von Strom zum Selbstverbrauch sind Eigenbelege zu erstellen.
6Die Geschäftsvorfälle sind aus den betrieblichen Aufzeichnungen zu extrahieren, um die Anforderungen an die steuerlichen Aufzeichnungen zu erfüllen.
(4)
1Der Versorger hat dem zuständigen Hauptzollamt Änderungen der nach
§ 2 angegebenen Verhältnisse sowie Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung und Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unverzüglich schriftlich anzuzeigen, soweit das zuständige *) Hauptzollamt nicht darauf verzichtet.
2Das Hauptzollamt kann prüfen, ob der Anzeigepflicht nachgekommen wird, indem es Angaben und Unterlagen anfordert, die für die Erlaubnis erforderlich sind.
(5) 1Der Versorger hat den Erlaubnisschein dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich zurückzugeben, wenn die Erlaubnis erlischt oder die Leistung von Strom nicht nur vorübergehend eingestellt wird. 2Geht der Erlaubnisschein verloren, hat der Versorger dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen. 3Das Hauptzollamt stellt auf Antrag einen neuen Erlaubnisschein aus.
(6)
1Der Versorger hat dem zuständigen Hauptzollamt für jedes Kalenderjahr bis zum 31. Mai des folgenden Kalenderjahres diejenigen Strommengen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden, die steuerfrei nach
§ 9 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 Buchstabe a und b des Stromsteuergesetzes entnommen worden sind, soweit diese in ortsfesten Anlagen erzeugt worden sind.
2Versorger nach
§ 1a Absatz 6 und 7 müssen die steuerfreien Strommengen nur auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts anmelden.
3Für die Überprüfung der Anmeldung gilt
§ 5 Absatz 2 entsprechend.
(7)
1Der Versorger ist verpflichtet, die entstandene Stromsteuer nach
§ 3 des Stromsteuergesetzes in seinen Rechnungen an Letztverbraucher gesondert auszuweisen.
2In seinen Rechnungen über den an gewerbliche Letztverbraucher mit einem Stromverbrauch von mehr als 10 Megawattstunden pro Jahr geleisteten Strom sind darüber hinaus die jeweiligen Steuerbegünstigungen nach
§ 9 des Stromsteuergesetzes gesondert auszuweisen.
3Die Ausweisung hat jeweils deutlich sichtbar und in gut lesbarer Schrift zu erfolgen.
4Die Strommengen sind in Kilowattstunden getrennt nach den Steuersätzen und den jeweiligen Steuerbegünstigungen der
§§ 3 und
9 des Stromsteuergesetzes aufzuführen.
(8)
1Die Absätze 1, 2, 3 Satz 1 und 4 gelten sinngemäß für Eigenerzeuger und Letztverbraucher nach
§ 4 Absatz 1 des Stromsteuergesetzes.
2Bei Versorgern nach
§ 1a Absatz 6 und 7 sind Absatz 3 Satz 1 sowie die Absätze 4 und 7 entsprechend, und die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass kein Belegheft zu führen und vereinfachte Aufzeichnungen oder ein belegmäßiger Nachweis ausreichend sind, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
---
- *)
- Amm. d. Red.: amtlich "zuständigen"
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interne Verweise§ 13a StromStV Differenzversteuerung (vom 01.07.2021) ... selbst zu berechnen (Steueranmeldung). § 8 Absatz 2 bis 7 und 10 des Gesetzes sowie § 4 Absatz 2 bis 4 und § 5 Absatz 2 gelten ...
§ 20 StromStV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.01.2025) ... auch in Verbindung mit § 3 Absatz 7 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Absatz 2, § 4 Absatz 4 , auch in Verbindung mit § 4 Absatz 7 oder § 13a Absatz 3 Satz 2, entgegen § 4 ... 2, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Absatz 2, § 4 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 7 oder § 13a Absatz 3 Satz 2, entgegen § 4 Absatz 5 Satz 2, entgegen § 11 Absatz 4 ... 4 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 7 oder § 13a Absatz 3 Satz 2, entgegen § 4 Absatz 5 Satz 2 , entgegen § 11 Absatz 4 oder entgegen § 11 Absatz 5 Satz 2 eine Anzeige nicht, nicht ... nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, 2. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 4 Absatz 8 Satz 1 oder § 13a Absatz 3 Satz 2, entgegen § ... rechtzeitig erstattet, 2. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 8 Satz 1 oder § 13a Absatz 3 Satz 2, entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 oder entgegen § 17c ... Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, 2a. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 5 eine Aufzeichnung oder einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 3. entgegen ... eine Aufzeichnung oder einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 3. entgegen § 4 Absatz 5 Satz 1 oder entgegen § 11 Absatz 5 Satz 1 einen Erlaubnisschein nicht oder nicht rechtzeitig ... Satz 1 einen Erlaubnisschein nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt, 4. entgegen § 4 Absatz 6 eine Anmeldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abgibt, 4a. entgegen § ... 6 eine Anmeldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abgibt, 4a. entgegen § 4 Absatz 7 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 4 Absatz 8, eine Steuerbegünstigung nicht, nicht richtig, ... rechtzeitig abgibt, 4a. entgegen § 4 Absatz 7 Satz 1, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 8 , eine Steuerbegünstigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 84, 126, 154
Artikel 3 3. EnergieStVuaÄndV Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung ... 1e Verfahren bei Unternehmen in Schwierigkeiten". c) Nach der Angabe zu § 4 werden folgende Zwischenüberschrift und folgende Angabe eingefügt: ... den Versorger, Eigenerzeuger oder erlaubnispflichtigen Letztverbraucher." 7. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird vor dem Wort ... sind, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden." 8. Nach § 4 werden folgende Zwischenüberschrift und folgender § 4a eingefügt: ... a) Nummer 2 wird die neue Nummer 1. b) In der neuen Nummer 1 wird die Angabe „ § 4 Absatz 4 " durch die Wörter „§ 2 Absatz 3, § 3 Absatz 7 Satz 1, auch in Verbindung ... auch in Verbindung mit § 3 Absatz 7 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Absatz 2, § 4 Absatz 4 " ersetzt. c) Die bisherige Nummer 1 wird die neue Nummer 2. d) In der ... Nach der neuen Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt: „2a. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 5 eine Aufzeichnung oder einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,". f) ... g) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt: „4a. entgegen § 4 Absatz 7 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 4 Absatz 8, eine Steuerbegünstigung nicht, nicht richtig, ... eingefügt: „4a. entgegen § 4 Absatz 7 Satz 1, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 8 , eine Steuerbegünstigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der ...
Drittes Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 340
Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften
G. v. 22.06.2019 BGBl. I S. 856, 908
Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 20.09.2011 BGBl. I S. 1890, 2012 BGBl. I S. 603
Artikel 2 EnergieStVuaÄndV Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung ... nach § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden werden." 7. § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach den Wörtern ... selbst zu berechnen (Steueranmeldung). § 8 Absatz 2 bis 7 und 10 des Gesetzes sowie § 4 Absatz 2 bis 4 gelten sinngemäß." 19. Nach § 13a werden die ... der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 6 oder § 13a Absatz 3 Satz 2, ... oder leichtfertig 1. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 6 oder § 13a Absatz 3 Satz 2, entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 oder entgegen § ... nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, 2. entgegen § 4 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 6 oder § 13a Absatz 3 Satz 2, entgegen ... führt, 2. entgegen § 4 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 6 oder § 13a Absatz 3 Satz 2, entgegen § 4 Absatz 5 Satz 2, entgegen § 11 ... 4, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 6 oder § 13a Absatz 3 Satz 2, entgegen § 4 Absatz 5 Satz 2, entgegen § 11 Absatz 4 oder entgegen § 11 Absatz 5 Satz 2 eine Anzeige ... in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, 3. entgegen § 4 Absatz 5 Satz 1 oder entgegen § 11 Absatz 5 Satz 1 einen Erlaubnisschein nicht oder nicht ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2763
Artikel 2 2. EnergieStVuaÄndV Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung ... die Biomasseverordnung in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung." 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert: ... folgt geändert: a) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 4 Absatz 6" durch die Angabe „§ 4 Absatz 7" ersetzt. b) Das Nummer ... 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 4 Absatz 6" durch die Angabe „§ 4 Absatz 7" ersetzt. b) Das Nummer 3 abschließende Wort „oder" ... Komma ersetzt und folgende Nummer 4 wird eingefügt: „4. entgegen § 4 Absatz 6 eine Anmeldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abgibt oder". ...
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