§ 18 - Bundeswahlordnung (BWO)

neugefasst durch B. v. 19.04.2002 BGBl. I S. 1376; zuletzt geändert durch Artikel 10 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 11.09.1985; FNA: 111-1-5 Wahlrecht
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§ 18 Verfahren für die Eintragung in das Wählerverzeichnis auf Antrag


§ 18 hat 4 frühere Fassungen und wird in 15 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist schriftlich bis spätestens zum 21. Tage vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde zu stellen. 2Er muss den Familiennamen, die Vornamen, das Geburtsdatum und die genaue Anschrift des Wahlberechtigten enthalten. 3Sammelanträge sind, abgesehen von den Fällen des Absatzes 5, zulässig; sie müssen von allen aufgeführten Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. 4Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich hierbei der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 57 gilt entsprechend.

(2) (weggefallen)

(3) 1In den Fällen des § 16 Abs. 2 Nr. 1 sind Wahlberechtigte bis zum Wahltage im Wählerverzeichnis der Gemeinde zu führen, die nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 zuständig ist, auch wenn nach dem Stichtag eine Neuanmeldung bei einer anderen Meldebehörde des Wahlgebietes erfolgt. 2Sie sind bei der Anmeldung entsprechend zu unterrichten.

(4) (weggefallen)

(5) 1In den Fällen des § 16 Abs. 2 Nr. 2 hat der Wahlberechtigte in seinem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nach Anlage 2 der Gemeindebehörde gegenüber durch Abgabe einer Versicherung an Eides statt den Nachweis für seine Wahlberechtigung zu erbringen und zu erklären, dass er in keiner anderen Gemeinde im Wahlgebiet einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt hat. 2Vordrucke und Merkblätter für die Antragstellung können bei den diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland, beim Bundeswahlleiter und bei den Kreiswahlleitern angefordert werden. 3Bestehen Zweifel an Angaben des Antragstellers, hat die Gemeindebehörde den Sachverhalt unverzüglich aufzuklären. 4Der Bundeswahlleiter ist von der Eintragung in das Wählerverzeichnis unverzüglich durch Übersendung der Zweitausfertigung des Antrages nach Anlage 2 oder einer Kopie der Erstausfertigung des Antrages nach Anlage 2, auf der die Eintragung in das Wählerverzeichnis vermerkt ist, zu unterrichten. 5Erhält der Bundeswahlleiter Mitteilungen verschiedener Gemeindebehörden über die Eintragung desselben Antragstellers in das Wählerverzeichnis, so hat er diejenige Gemeindebehörde, deren Unterrichtung über die Eintragung in das Wählerverzeichnis nach der ersten Mitteilung eingeht, unverzüglich von der Eintragung des Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis der zuerst mitteilenden Gemeinde zu benachrichtigen. 6Die vom Bundeswahlleiter benachrichtigte Gemeindebehörde hat den Wahlberechtigten im Wählerverzeichnis zu streichen und ihn davon zu unterrichten.

(6) 1Kehrt ein Wahlberechtigter nach § 12 Absatz 2 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes in das Wahlgebiet zurück und meldet er sich dort nach dem Stichtag nach § 16 Absatz 1, aber vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Bundeswahlgesetz für eine Wohnung an, so wird er in das Wählerverzeichnis der Gemeinde des Zuzugsortes nur auf Antrag nach Anlage 1 eingetragen, mit dem er der Gemeindebehörde gegenüber durch Abgabe einer Versicherung an Eides statt den Nachweis für seine Wahlberechtigung erbringt und erklärt, dass er noch keinen anderen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt hat. 2Der Wahlberechtigte ist bei der Anmeldung darüber zu belehren. 3Die Gemeindebehörde hat den Bundeswahlleiter unverzüglich von der Eintragung eines solchen Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis durch Übersendung der Zweitausfertigung des Antrages nach Anlage 1 oder einer Kopie der Erstausfertigung des Antrages nach Anlage 1, auf der die Eintragung in das Wählerverzeichnis vermerkt ist, zu unterrichten. 4Absatz 5 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung V. v. 13. Februar 2020 BGBl. I S. 199 m.W.v. 22. Februar 2020

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Frühere Fassungen von § 18 BWO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 22.02.2020Artikel 1 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung
vom 13.02.2020 BGBl. I S. 199
aktuell vorher 31.03.2017Artikel 1 Elfte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung
vom 24.03.2017 BGBl. I S. 585
aktuell vorher 18.05.2013Artikel 1 Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung
vom 13.05.2013 BGBl. I S. 1255
aktuell vorher 11.12.2008Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung und der Europawahlordnung
vom 03.12.2008 BGBl. I S. 2378
aktuellvor 11.12.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 18 BWO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 BWO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BWO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 BWO Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis (vom 31.03.2017)
... Versicherung an Eides statt zum Nachweis der Wahlberechtigung des Rückkehrers entsprechend § 18 Absatz 6 Satz 1 verlangen. Erfolgt die Eintragung in das Wählerverzeichnis nur auf Antrag, ist ...
§ 22 BWO Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und Beschwerde (vom 22.02.2020)
... die Wahlbenachrichtigung zugehen lässt. In den Fällen des § 18 Abs. 5 und 6 unterrichtet sie unverzüglich die zuständigen Stellen von der Eintragung. (5) ...
§ 23 BWO Berichtigung des Wählerverzeichnisses
... nur noch auf rechtzeitigen Einspruch zulässig. § 16 Abs. 2 bis 5, § 18 Abs. 5 Satz 6 und Abs. 6 Satz 4 sowie § 30 bleiben unberührt. (2) Ist das ...
§ 25 BWO Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen (vom 11.12.2008)
...  1. wenn er nachweist, dass er ohne Verschulden die Antragsfrist nach § 18 Abs. 1 oder die Einspruchsfrist nach § 22 Abs. 1 versäumt hat, 2. wenn sein ... 2. wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Fristen nach § 18 Abs. 1 oder § 22 Abs. 1 entstanden ist, 3. wenn sein Wahlrecht im ...
§ 28 BWO Erteilung von Wahlscheinen (vom 18.05.2013)
... 1 des Bundeswahlgesetzes unverzüglich den Bundeswahlleiter zu unterrichten. § 18 Abs. 5 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. (8) Wird ein Wahlberechtigter, der ...
Anlage 1 BWO (zu § 18 Absatz 6) Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl 20 ... gemäß § 18 Absatz 6 der Bundeswahlordnung für Rückkehrer aus dem Ausland *) (vom 22.02.2020)
Anlage 2 BWO (zu § 18 Absatz 5) *) (vom 22.02.2020)
 
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Zitat in folgenden Normen

Elfte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung
V. v. 24.03.2017 BGBl. I S. 585
Anhang 1 11. BWOÄndV zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a
... 6) Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl 20 ... gemäß § 18 Absatz 6 der Bundeswahlordnung für Rückkehrer aus dem Ausland - Erstausfertigung -  ...

Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung
V. v. 13.05.2013 BGBl. I S. 1255
Anhang 1 10. BWOÄndV zu Artikel 1 Nummer 30 Buchstabe a
... 2 (zu § 18 Absatz 5) [image:2013/2013I1260.gif|Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ...
Anhang 3 10. BWOÄndV zu Artikel 1 Nummer 30 Buchstabe c
... Anlage 2 (zu § 18 Absatz 5) Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und zu der ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung
V. v. 24.03.2017 BGBl. I S. 585
Artikel 1 11. BWOÄndV Änderung der Bundeswahlordnung
...  b) Die Angabe zu Anlage 1 wird wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 18 Absatz 6 ) Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis von Wahlberechtigten nach § 12 Absatz 2 ... Versicherung an Eides statt zum Nachweis der Wahlberechtigung des Rückkehrers entsprechend § 18 Absatz 6 Satz 1 verlangen." 4. § 18 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 ... des Rückkehrers entsprechend § 18 Absatz 6 Satz 1 verlangen." 4. § 18 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 4 wird das Wort ... „Anlagen" die Angabe „1," eingefügt. 15. Die Anlage 1 (zu § 18 Absatz 6 ) wird wie folgt gefasst: a) Die Vorderseite des Antrags auf Eintragung in das ... die aus dem Anhang 4 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. 16. Die Anlage 2 (zu § 18 Absatz 5 ) wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift der Vorderseite des Antrags auf ...

Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 18.06.2019 BGBl. I S. 834
Artikel 2 BWahlGuaÄndG Änderung der Bundeswahlordnung
... hat." d) Der bisherige Absatz 3 wird aufgehoben. 3. Die Anlage 1 (zu § 18 Absatz 6 ) wird wie folgt geändert: a) Auf der Rückseite der Erstausfertigung wird in ... durch das Wort „Behinderung" ersetzt. 4. Die Anlage 2 (zu § 18 Absatz 5 ) wird wie folgt geändert: a) Auf der Rückseite der Erstausfertigung wird in ...

Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung
V. v. 13.05.2013 BGBl. I S. 1255
Artikel 1 10. BWOÄndV Änderung der Bundeswahlordnung
... 2 des Bundeswahlgesetzes am engsten verbunden ist" eingefügt. 7. In § 18 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum" durch ... Verbindung von Landeslisten (Anlage 25)" gestrichen. 30. Die Anlage 2 (zu § 18 Absatz 5) wird wie folgt geändert: a) Der Antrag auf Eintragung in das ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung und der Europawahlordnung
V. v. 03.12.2008 BGBl. I S. 2378
Artikel 1 2. BWOuEuWOÄndV Änderung der Bundeswahlordnung
... „Tag der Geburt" durch das Wort „Geburtsdatum" ersetzt. 5. § 18 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Tag ... durch das Wort „Bundeswahlgesetzes" ersetzt. 24. Anlage 2 (zu § 18 Abs. 5) wird wie folgt geändert: a) Der Antrag auf Eintragung in das ...

Zwölfte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung
V. v. 13.02.2020 BGBl. I S. 199
Artikel 1 12. BWOÄndV Änderung der Bundeswahlordnung
... Regelungen zum Zwecke einer pauschalierten Auslagenerstattung treffen." 3. § 18 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 5 Satz 4 werden nach den Wörtern ... 17, 36 des Bundeswahlgesetzes in Verbindung mit § 20." 9. Die Anlage 1 (zu § 18 Absatz 6 ) wird wie folgt geändert: a) Die Vorderseite des Antrags auf Eintragung in das ... nach den Wörtern „betroffen ist." eingefügt. 10. Die Anlage 2 (zu § 18 Absatz 5 ) wird wie folgt geändert: a) Die Vorderseite des Antrags auf Eintragung in das ...


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