Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.08.2007 aufgehoben

§ 6 - Lebensmitteltransportbehälter-Verordnung (LMTV)

§ 6 Ordnungswidrigkeiten



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

1.
a)
§ 2 Abs. 1 zur Beförderung von Lebensmitteln Transportbehälter verwendet oder

b)
§ 5 Lebensmittel in Transportbehälter abfüllt,

die den Anforderungen des § 2 Abs. 1 nicht entsprechen, oder

2.
§ 2 Abs. 2 Transportbehälter, die nach § 3 Nr. 5 gekennzeichnet sind, zur Beförderung anderer Stoffe benutzt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2a Abs. 2, 3 oder 4 oder § 2b Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 5 einen Nachweis nicht mit sich führt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.



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