(1) Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung erteilt die Zulassung für das Baumuster einer Anlage oder eines Gerätes für die Flugsicherung, wenn die Anforderungen nach §
4 erfüllt sind. Hierzu stellt das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung eine Urkunde mit Zulassungsnummer gemäß Anlage zu dieser Verordnung aus. Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(2) Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung gibt die Liste der zugelassenen Anlagen und Geräte für die Flugsicherung in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung und zur Änderung und Anpassung weiterer Vorschriften
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2424
Artikel 14 BAFGEG Änderung der Flugsicherungs-Anlagen- und Geräte-Musterzulassungs-Verordnung ... 1. In §§ 3, 4, § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 und 6, § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2, § 7 Satz 1 und den §§ 8 und 9 Abs. 1 und 3 werden ... als zugelassen im Sinne dieser Verordnung." 3. Im Muster der Anlage (zu § 6 Abs. 1) werden die Wörter „Bau- und Wohnungswesen" durch die Wörter ... durch das Wort „Langen" ersetzt. 4. In Nummer 1 der Anlage (zu § 6 Abs. 1) werden die Wörter „von Flugsicherungsunternehmen" durch die Wörter ... für Flugsicherung" ersetzt. 5. In den Nummern 2 und 3 der Anlage (zu § 6 Abs. 1) werden jeweils das Wort „Flugsicherungsunternehmen" durch die Wörter ... für Flugsicherung" ersetzt. 6. In Nummer 5 der Anlage (zu § 6 Abs. 1) wird das Wort „Flugsicherungsunternehmen" durch die Wörter „das ...