| JuSchG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.10.2026 geltenden Fassung | JuSchG n.F. (neue Fassung) in der am 10.10.2026 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 06.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 289 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel Abschnitt 1 Allgemeines § 1 Begriffsbestimmungen § 2 Prüfungs- und Nachweispflicht § 3 Bekanntmachung der Vorschriften Abschnitt 2 Jugendschutz in der Öffentlichkeit § 4 Gaststätten § 5 Tanzveranstaltungen § 6 Spielhallen, Glücksspiele § 7 Jugendgefährdende Veranstaltungen und Betriebe § 8 Jugendgefährdende Orte § 9 Alkoholische Getränke § 10 Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren Abschnitt 3 Jugendschutz im Bereich der Medien § 10a Schutzziele des Kinder- und Jugendmedienschutzes § 10b Entwicklungsbeeinträchtigende Medien § 11 Filmveranstaltungen § 12 Bildträger mit Filmen oder Spielen § 13 Bildschirmspielgeräte § 14 Kennzeichnung von Filmen und Spielprogrammen § 14a Kennzeichnung bei Film- und Spielplattformen | |
| (Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 14b Experimentierklausel für die Nutzung von automatisierten Bewertungssystemen |
§ 15 Jugendgefährdende Medien § 16 Landesrecht Abschnitt 4 Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz § 17 Zuständige Bundesbehörde und Leitung § 17a Aufgaben § 17b Beirat § 18 Liste jugendgefährdender Medien § 19 Personelle Besetzung der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien § 20 Vorschlagsberechtigte Verbände § 21 Verfahren der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien § 22 Aufnahme periodisch erscheinender Medien in die Liste jugendgefährdender Medien § 23 Vereinfachtes Verfahren § 24 Führung der Liste jugendgefährdender Medien § 24a Vorsorgemaßnahmen § 24b Befugnisse und Verfahren § 24c (aufgehoben) § 24d (aufgehoben) § 25 Rechtsweg Abschnitt 5 Verordnungsermächtigung § 26 Verordnungsermächtigung Abschnitt 6 Ahndung von Verstößen § 27 Strafvorschriften § 28 Bußgeldvorschriften Abschnitt 7 Schlussvorschriften § 29 Übergangsvorschriften § 29a Weitere Übergangsregelung § 29b Bericht und Evaluierung § 30 Inkrafttreten, Außerkrafttreten | |
§ 14b (neu) | § 14b Experimentierklausel für die Nutzung von automatisierten Bewertungssystemen |
(1) Mit Genehmigung der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz kann eine Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle in dem gemeinsamen Verfahren für die Freigabe und Kennzeichnung der Filme sowie Spielprogramme mit den obersten Landesbehörden nach § 14 Absatz 6, ein automatisiertes Bewertungssystem nach § 14a Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 zum Zwecke der Erprobung einsetzen. (2) 1 Genehmigungen, die nach Absatz 1 erteilt werden, sind angemessen zu befristen, jedoch nicht länger als für die Dauer von zwei Jahren. 2 Die Dauer der Erprobung ist im Einzelfall so festzusetzen, dass der Erprobungszweck erfüllt und ausreichend regulatorische Erkenntnisse gesammelt werden können. 3 Die Genehmigung kann einmalig um maximal weitere zwei Jahre verlängert werden, wenn die Voraussetzungen der Erteilung der Genehmigung weiter fortbesteht und der bisherige Verlauf der Erprobung einer Verlängerung nicht entgegensteht. | |