Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann den Wortlaut des
Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten in der vom Tage der Verkündung dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
(1) Am 1. Januar 1994 nocht nicht gezahlte Erstattungen von Aufwendungen für Leistungen, die vor dem 1. Januar 1994 erbracht worden sind, werden nach den bis dahin geltenden Erstattungsregelungen abgerechnet.
(2) Der Pauschalbetrag des Jahres 1994 wird auf der Grundlage der Erstattungssumme aus dem Bundeshaushalt 1993 berechnet. Diese Erstattungssumme wird um 6,25 vom Hundert gekürzt; ferner wird ein Betrag von 15,1 Millionen Deutsche Mark abgezogen. Das Ergebnis wird nach §
20 Abs. 1 zur Bestimmung des Pauschalbetrages des Jahres 1994 verändert.
(3) Grundlage für die Berechnung des Pauschalbetrages des Jahres 1995 ist der Betrag, der sich aus Absatz 2 ohne die Kürzung um 6,25 vom Hundert für das Jahr 1994 ergeben hätte. Vor der Veränderung nach §
20 Abs. 1 ist ferner die Summe der im Jahre 1993 gezahlten Erstattungen für Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach §
11 Abs. 4 und §
12 Abs. 5 des
Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. März 1995 geltenden Fassung abzuziehen.
Für Aufwendungen, die die Länder nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des
Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, zu tragen haben, gelten die §§
18b,
19,
20 und
21 des
Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 1993 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 1997 weiter.
Artikel
2 tritt mit Wirkung 3. Oktober 1990 in Kraft. Die Artikel
4,
5 und
6 treten am 1. Januar 1994 in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz mit Wirkung vom 1. Juli 1990 in Kraft.