§ 42 gilt auch für Entscheidungen der Beschwerdeausschüsse nach § 20 der Sozialversicherungsdirektive Nr. 27 (Arbeitsblatt für die britische Zone 1947 S. 155).
(1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigung erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Dritten Überleitungsgesetzes.
(2) § 42 gilt auch für Entscheidungen des Einspruchsausschusses beim Landesversorgungsamt Berlin.
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 1955 in Kraft.
(2) Zum selben Zeitpunkt treten die nach §
84 Abs. 3 des
Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des
Bundesversorgungsgesetzes vom 19. Januar 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 25) aufrechterhaltenen Vorschriften über das Verwaltungsverfahren außer Kraft, insbesondere die das Verwaltungsverfahren betreffenden Bestimmungen
- 1.
- der in § 84 Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes genannten Gesetze und Verordnungen,
- 2.
- des Gesetzes über das Verfahren in Versorgungssachen vom 10. Januar 1922 in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. November 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1113),
- 3.
- des Badischen Landesgesetzes über das Verfahren in Versorgungssachen vom 15. März 1950 (Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 156)
sowie die zu ihrer Durchführung, Ergänzung und Änderung ergangenen Vorschriften.
(4) Soweit in anderen gesetzlichen und sonstigen Bestimmungen auf die aufgehobenen Vorschriften verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes an ihre Stelle.
In den am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Sachen sind für das weitere Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes maßgebend.