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§ 8 - Binnenschiffseichordnung (BinSchEO)

neugefasst durch B. v. 01.03.2022 BGBl. I S. 220; 1384
Geltung ab 19.04.1975; FNA: 9504-7 Sonstiges Binnenschifffahrtsrecht
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§ 8 Eichschein



(1) Das Schiffseichamt stellt für jedes von ihm geeichte Schiff einen Eichschein aus, und zwar

1.
bei Verfahren nach dem zweiten Abschnitt entsprechend dem Muster der Anlage 1;

2.
bei Verfahren nach dem dritten Abschnitt entsprechend dem Muster der Anlage 2.

Über jede Eichung ist ein Nachweis zu fertigen.

(2) Das Schiffseichamt trägt jeden von ihm ausgestellten Eichschein unter fortlaufender Nummer in ein Eichverzeichnis ein.

(3) Die Geltungsdauer eines Eichscheins darf auf höchstens 15 Jahre festgesetzt werden. Auf jedem Eichschein ist der Tag anzugeben, an dem er ungültig wird.

(4) Ungeachtet der auf dem Eichschein angegebenen Geltungsdauer wird dieser ungültig, wenn das Schiff solche Änderungen (Reparaturen, Umbauten, bleibende Formänderungen) erfährt, daß die Angaben des Eichscheins über die Wasserverdrängung für gegebene Eintauchungen oder über die größte Tragfähigkeit nicht mehr zutreffen. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der vorstehenden Angaben, sind diese von Amts wegen nach § 9 Abs. 2 zu überprüfen.

(5) Ungültig gewordene Eichscheine werden eingezogen.





 

Frühere Fassungen von § 8 BinSchEO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 05.06.2014Artikel 2 Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
vom 30.05.2014 BGBl. I S. 610

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 BinSchEO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 BinSchEO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchEO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 BinSchEO Berichtigungen im Eichschein
... durch eine Veränderung des Schiffes, die die Ungültigkeit des Eichscheins nach § 8 Abs. 4 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 nicht zur Folge hat, eine Berichtigung erforderlich, ist ...
§ 40 BinSchEO Gültigkeit alter Eichscheine (vom 18.01.2022)
... nach Absatz 1 dürfen nicht verlängert werden; jedoch kann ein neuer Eichschein nach § 8 Abs. 1 gegen Abgabe des alten Eichscheins ohne Nacheichung ausgestellt werden, wenn die in § 9 Abs. ...
 
Zitat in folgenden Normen

BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 22.11.2023 BGBl. 2023 II Nr. 321
Anlage BMDV-WS-BesGebV (zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 01.12.2023)
... von Schiffen, die zur Güterbeförderung bestimmt sind § 6 Absatz 1, §§ 8 , 14 bis 21 BinSchEO nach Zeitaufwand 602 Eichung ... Schiffen, die nicht zur Güterbeförderung bestimmt sind § 6 Absatz 2, §§ 8 , 24 bis 29 BinSchEO nach Zeitaufwand 603 Eichung ... Zeitaufwand 603 Eichung von Klappschuten §§ 8 , 14 bis 21, 26 Absatz 1 Nummer 2 BinSchEO nach Zeitaufwand  ... einer Eichung § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, § 26 Absatz 1 Nummer 2, § 8 Absatz 4 i. V. m. § 9 Absatz 2 BinSchEO nach Zeitaufwand  ... 6053 Prüfen und Erteilen eines Eichscheins § 8 Absatz 1 BinSchEO nach Zeitaufwand 6054 Erstellung der ... 6055 Ausfertigung einer Zweitschrift des Eichscheins § 8 Absatz 1 BinSchEO 42,10 6056 Befristete Verlängerung der  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Binnenschiffsuntersuchungseinführungsverordnung (BinSchUEV)
V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868, 2010 I 380; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398
Artikel 3 BinSchUEV Änderung von Rechtsvorschriften
... dem Einkörnen oder Einkerben der Eichmarken und Eich- zeichen §§ 8 , 14 bis 21 BinSchEO 17   60111 bis zu 100t ... Laderaumtabelle, wobei 1 Kubikmeter gleich 1 Tonne gerechnet wird §§ 8 , 14 bis 21 BinSchEO 17 Gebühr sowohl für Schiffsrumpf als ... nach Nummer 601... 6022 von Amts wegen § 8 Abs. 4 i. V. m. § 9 Abs. 2 BinSchEO 17 3/5 der Gebühr nach ... die Geltungsdauer des Eich- scheins abgelaufen ist § 8 Abs. 3 i. V. m. § 38 BinSchEO 17 Gebühr nach Nummer 6011 ...

Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtskostenverordnung
V. v. 10.04.2017 BGBl. I S. 833
Artikel 1 1. BinSchKostVÄndV Änderung der Binnenschifffahrtskostenverordnung
... von Schiffen, die zur Güterbeför- derung bestimmt sind § 6 Absatz 1, §§ 8 , 14 bis 21 BinSchEO 13 nach Zeitaufwand  ... die nicht zur Güter- beförderung bestimmt sind § 6 Absatz 2, §§ 8 , 24 bis 29 BinSchEO 13 nach Zeitaufwand  ... Zeitaufwand 603 Eichung von Klappschuten §§ 8 , 14 bis 21, § 26 Absatz 1 Nummer 2 BinSchEO 13 nach Zeitaufwand ... einer Eichung § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, § 26 Absatz 1 Nummer 2, § 8 Absatz 4 i. V. m. § 9 Absatz 2 BinSchEO 13 nach  ... 6053 Prüfen und Erteilen eines Eichscheins § 8 Absatz 1 BinSchEO 13 nach Zeitaufwand 6054 Erstellung der ... 6055 Ausfertigung einer Zweitschrift des Eich- scheins § 8 Absatz 1 BinSchEO 13 28 6056 Befristete Verlängerung der ...

Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 05.01.2022 BGBl. I S. 2
Artikel 8 1. BinSchUOuaÄndV Änderung der Binnenschiffseichordnung
...  § 6 Arten der Eichung § 7 Voraussetzungen § 8 Eichschein § 9 Verlängerung des Eichscheins § 10 ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 30.05.2014 BGBl. I S. 610
Artikel 2 2. BinSchUOuaÄndV Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
... „1. die Eichscheine und die Eichbescheinigungen zu erteilen;". 4. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe „Anlage ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Binnenschifffahrtskostenverordnung (BinSchKostV)
V. v. 21.12.2001 BGBl. I S. 4218; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 121 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Anlage BinSchKostV (zu § 1 Abs. 2) Gebührenverzeichnis (vom 09.11.2019)
... von Schiffen, die zur Güterbeför- derung bestimmt sind § 6 Absatz 1, §§ 8 , 14 bis 21 BinSchEO 13 nach Zeitaufwand ... die nicht zur Güter- beförderung bestimmt sind § 6 Absatz 2, §§ 8 , 24 bis 29 BinSchEO 13 nach Zeitaufwand ... Zeitaufwand 603 Eichung von Klappschuten §§ 8 , 14 bis 21, § 26 Absatz 1 Nummer 2 BinSchEO 13 nach Zeitaufwand ... fung einer Eichung § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, § 26 Absatz 1 Nummer 2, § 8 Absatz 4 i. V. m. § 9 Absatz 2 BinSchEO 13 nach ... 6053 Prüfen und Erteilen eines Eichscheins § 8 Absatz 1 BinSchEO 13 nach Zeitaufwand 6054 Erstellung der ... 6055 Ausfertigung einer Zweitschrift des Eich- scheins § 8 Absatz 1 BinSchEO 13 28 6056 Befristete Verlängerung der ...