§ 48 AbgG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.10.2021 geltenden Fassung | § 56 AbgG n.F. (neue Fassung) in der am 19.10.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4650 |
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(Text alte Fassung)§ 48 Organisation | (Text neue Fassung)§ 56 Organisation |
(Textabschnitt unverändert) (1) Die Fraktionen sind verpflichtet, ihre Organisation und Arbeitsweise auf den Grundsätzen der parlamentarischen Demokratie aufzubauen und an diesen auszurichten. (2) Die Fraktionen geben sich eine eigene Geschäftsordnung. |