Zwölfter Abschnitt - Abgeordnetengesetz (AbgG)

neugefasst durch B. v. 21.02.1996 BGBl. I S. 326; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4650
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 1101-8 Bundestag
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Zwölfter Abschnitt Fraktionen
§ 53 Fraktionsbildung
§ 54 Rechtsstellung
§ 55 Aufgaben
§ 56 Organisation
§ 57 Geheimhaltungspflicht der Fraktionsangestellten
§ 58 Geld- und Sachleistungen
§ 59 Haushalts- und Wirtschaftsführung, Buchhaltung
§ 60 Rechnungslegung
§ 61 Rechnungsprüfung
§ 62 Beendigung der Rechtsstellung und Liquidation

Zwölfter Abschnitt Fraktionen

§ 53 Fraktionsbildung


§ 53 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Mitglieder des Bundestages können sich zu Fraktionen zusammenschließen.



Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Verbesserung der Transparenzregeln für die Mitglieder des Deutschen Bundestages und zur Anhebung des Strafrahmens des § 108e des Strafgesetzbuches G. v. 8. Oktober 2021 BGBl. I S. 4650 m.W.v. 19. Oktober 2021

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§ 54 Rechtsstellung


§ 54 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Fraktionen sind rechtsfähige Vereinigungen von Abgeordneten im Deutschen Bundestag.

(2) Die Fraktionen können klagen und verklagt werden.

(3) Die Fraktionen sind nicht Teil der öffentlichen Verwaltung; sie üben keine öffentliche Gewalt aus.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Verbesserung der Transparenzregeln für die Mitglieder des Deutschen Bundestages und zur Anhebung des Strafrahmens des § 108e des Strafgesetzbuches G. v. 8. Oktober 2021 BGBl. I S. 4650 m.W.v. 19. Oktober 2021

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§ 55 Aufgaben


§ 55 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die Fraktionen wirken an der Erfüllung der Aufgaben des Deutschen Bundestages mit.

(2) Die Fraktionen können mit Fraktionen anderer Parlamente und parlamentarischen Einrichtungen national und international zusammenarbeiten.

(3) Die Fraktionen und ihre Mitglieder können die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit unterrichten.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Verbesserung der Transparenzregeln für die Mitglieder des Deutschen Bundestages und zur Anhebung des Strafrahmens des § 108e des Strafgesetzbuches G. v. 8. Oktober 2021 BGBl. I S. 4650 m.W.v. 19. Oktober 2021

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§ 56 Organisation


§ 56 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Fraktionen sind verpflichtet, ihre Organisation und Arbeitsweise auf den Grundsätzen der parlamentarischen Demokratie aufzubauen und an diesen auszurichten.

(2) Die Fraktionen geben sich eine eigene Geschäftsordnung.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Verbesserung der Transparenzregeln für die Mitglieder des Deutschen Bundestages und zur Anhebung des Strafrahmens des § 108e des Strafgesetzbuches G. v. 8. Oktober 2021 BGBl. I S. 4650 m.W.v. 19. Oktober 2021

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§ 57 Geheimhaltungspflicht der Fraktionsangestellten


§ 57 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Angestellte der Fraktionen sind, auch nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses, verpflichtet, über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. 2Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(2) 1Angestellte der Fraktionen dürfen, auch nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses, ohne Genehmigung über solche Angelegenheiten weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. 2Die Genehmigung erteilt der jeweilige Fraktionsvorsitzende.

(3) Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Verbesserung der Transparenzregeln für die Mitglieder des Deutschen Bundestages und zur Anhebung des Strafrahmens des § 108e des Strafgesetzbuches G. v. 8. Oktober 2021 BGBl. I S. 4650 m.W.v. 19. Oktober 2021

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§ 58 Geld- und Sachleistungen


§ 58 hat 1 frühere Fassung und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) Die Fraktionen haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben Anspruch auf Geld- und Sachleistungen aus dem Bundeshaushalt.

(2) 1Die Geldleistungen setzen sich aus einem Grundbetrag für jede Fraktion, aus einem Betrag für jedes Mitglied und einem weiteren Zuschlag für jede Fraktion, die nicht die Bundesregierung trägt (Oppositionszuschlag), zusammen. 2Die Höhe dieser Beträge und des Oppositionszuschlages legt der Bundestag jährlich fest. 3Dazu erstattet der Präsident dem Bundestag im Benehmen mit dem Ältestenrat jeweils bis zum 30. September einen Bericht über die Angemessenheit der Beträge und des Oppositionszuschlages und legt zugleich einen Anpassungsvorschlag vor.

(3) Die Sachleistungen werden nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes zur Nutzung erbracht.

(4) 1Leistungen nach Absatz 1 dürfen die Fraktionen nur für Aufgaben verwenden, die ihnen nach dem Grundgesetz, diesem Gesetz und der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages obliegen. 2Eine Verwendung für Parteiaufgaben ist unzulässig.

(5) Geldleistungen nach Absatz 1 können auf neue Rechnung vorgetragen werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Verbesserung der Transparenzregeln für die Mitglieder des Deutschen Bundestages und zur Anhebung des Strafrahmens des § 108e des Strafgesetzbuches G. v. 8. Oktober 2021 BGBl. I S. 4650 m.W.v. 19. Oktober 2021

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§ 59 Haushalts- und Wirtschaftsführung, Buchhaltung


§ 59 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Einzelheiten der Haushalts- und Wirtschaftsführung werden in Ausführungsbestimmungen geregelt, die der Ältestenrat nach Anhörung des Bundesrechnungshofes erläßt.

(2) 1Die Fraktionen haben Bücher über ihre rechnungslegungspflichtigen Einnahmen und Ausgaben sowie über ihr Vermögen zu führen. 2Dabei ist nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks zu verfahren.

(3) Aus den Geldleistungen nach § 58 Absatz 1 beschaffte Gegenstände sind, wenn sie nicht zum kurzfristigen Verbrauch bestimmt oder nur von geringem Wert sind, zu kennzeichnen und in einem Nachweis aufzuführen.

(4) Die Rechnungsunterlagen sind fünf Jahre aufzubewahren.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Verbesserung der Transparenzregeln für die Mitglieder des Deutschen Bundestages und zur Anhebung des Strafrahmens des § 108e des Strafgesetzbuches G. v. 8. Oktober 2021 BGBl. I S. 4650 m.W.v. 19. Oktober 2021

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§ 60 Rechnungslegung


§ 60 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Fraktionen haben über die Herkunft und die Verwendung der Mittel, die ihnen innerhalb eines Kalenderjahres (Rechnungsjahr) gemäß § 58 Absatz 1 zugeflossen sind, öffentlich Rechenschaft zu geben.

(2) Die Rechnung ist wie folgt zu gliedern:

1.
Einnahmen:

a)
Geldleistungen nach § 58 Absatz 1,

b)
sonstige Einnahmen;

2.
Ausgaben:

a)
Summe der Leistungen an Fraktionsmitglieder für die Wahrnehmung besonderer Funktionen in der Fraktion,

b)
Summe der Personalausgaben für Fraktionsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter,

c)
Ausgaben für Veranstaltungen,

d)
Sachverständigen-, Gerichts- und ähnliche Kosten,

e)
Ausgaben für die Zusammenarbeit mit Fraktionen anderer Parlamente,

f)
Ausgaben für die Öffentlichkeitsarbeit,

g)
Ausgaben des laufenden Geschäftsbetriebes,

h)
Ausgaben für Investitionen sowie

i)
sonstige Ausgaben.

(3) 1Die Rechnung muß das Vermögen, das mit Mitteln gemäß § 58 Absatz 1 erworben wurde, die Rücklagen, die aus diesen Mitteln gebildet werden, sowie die Forderungen und die Verbindlichkeiten ausweisen. 2Die Vermögensrechnung gliedert sich wie folgt:

1.
Aktivseite:

a)
Geldbestände,

b)
sonstige Vermögensgegenstände,

c)
Rechnungsabgrenzung;

2.
Passivseite:

a)
Rücklagen,

b)
Rückstellungen,

c)
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten,

d)
sonstige Verbindlichkeiten,

e)
Rechnungsabgrenzung.

(4) 1Die Rechnung muß von einem im Benehmen mit dem Bundesrechnungshof bestellten Abschlußprüfer (Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) auf die Einhaltung der Anforderungen der Absätze 2 und 3 geprüft werden und einen entsprechenden Prüfungsvermerk aufweisen. 2Die geprüfte Rechnung ist dem Präsidenten oder der Präsidentin des Deutschen Bundestages spätestens bis zum Ende des sechsten Monats nach Ablauf des Kalenderjahres oder des Monats vorzulegen, in dem die Geldleistungen nach § 58 Absatz 1 letztmals gezahlt wurden. 3Der Präsident oder die Präsidentin des Deutschen Bundestages können die Frist aus besonderen Gründen bis zu drei Monaten verlängern. 4Die geprüfte Rechnung wird als Bundestags-Drucksache verteilt.

(5) Solange eine Fraktion mit der Rechnungslegung in Verzug ist, sind Geld- und Sachleistungen nach § 58 Absatz 1 zurückzubehalten.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Verbesserung der Transparenzregeln für die Mitglieder des Deutschen Bundestages und zur Anhebung des Strafrahmens des § 108e des Strafgesetzbuches G. v. 8. Oktober 2021 BGBl. I S. 4650 m.W.v. 19. Oktober 2021

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§ 61 Rechnungsprüfung


§ 61 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Bundesrechnungshof prüft die Rechnung sowie die den Fraktionen nach § 58 Absatz 1 zur Verfügung gestellten Geld- und Sachleistungen auf ihre wirtschaftliche und ordnungsgemäße Verwendung nach Maßgabe der Ausführungsbestimmungen gemäß § 59 Absatz 1.

(2) 1Bei der Prüfung sind die Rechtsstellung und die Aufgaben der Fraktionen zu beachten. 2Die politische Erforderlichkeit einer Maßnahme der Fraktionen ist nicht Gegenstand der Prüfung.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Verbesserung der Transparenzregeln für die Mitglieder des Deutschen Bundestages und zur Anhebung des Strafrahmens des § 108e des Strafgesetzbuches G. v. 8. Oktober 2021 BGBl. I S. 4650 m.W.v. 19. Oktober 2021

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§ 62 Beendigung der Rechtsstellung und Liquidation


§ 62 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Rechtsstellung nach § 54 entfällt

1.
bei Erlöschen des Fraktionsstatus,

2.
bei Auflösung der Fraktion,

3.
mit dem Ende der Wahlperiode.

(2) 1In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 findet eine Liquidation statt. 2Die Fraktion gilt bis zur Beendigung der Liquidation als fortbestehend, soweit der Zweck der Liquidation dies erfordert. 3Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, soweit die Geschäftsordnung der Fraktion nichts anderes bestimmt.

(3) 1Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beenden, die Forderungen einzuziehen und die Gläubiger zu befriedigen. 2Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck neue Geschäfte einzugehen und das Vermögen in Geld umzusetzen. 3Die Zweckbindung gemäß § 58 Absatz 4 ist zu beachten. 4Fällt den Liquidatoren bei der Durchführung der Liquidation ein Verschulden zur Last, so haften sie für den daraus entstehenden Schaden gegenüber den Gläubigern als Gesamtschuldner.

(4) 1Soweit nach der Beendigung der Liquidation nach § 58 Absatz 1 gewährte Geldleistungen verbleiben, sind diese an den Bundeshaushalt zurückzuführen. 2Das gleiche gilt für Vermögenswerte, die mit diesen Geldern angeschafft worden sind. 3Die Sachleistungen nach § 58 Absatz 3 sind derjenigen Stelle zurückzugeben, die die Sachleistung erbracht hat.

(5) 1Das verbleibende Vermögen der Fraktion ist dem Anfallsberechtigten zu überlassen. 2Anfallsberechtigt sind die in der Geschäftsordnung der Fraktion bestimmten Personen oder Stellen.

(6) 1Maßnahmen nach den Absätzen 4 und 5 dürfen erst vorgenommen werden, wenn seit dem Ereignis, das zum Verlust der Rechtsstellung nach § 54 geführt hat, sechs Monate verstrichen sind. 2Die Sicherung der Gläubiger hat nach § 52 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu erfolgen.

(7) 1Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 findet eine Liquidation nicht statt, wenn sich innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der neuen Wahlperiode eine Fraktion konstituiert, deren Mitglieder einer Partei angehören, die durch eine Fraktion in der abgelaufenen Wahlperiode im Deutschen Bundestag vertreten war und die sich zur Nachfolgefraktion erklärt. 2In diesem Falle ist die neu konstituierte Fraktion die Rechtsnachfolgerin der alten Fraktion.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Verbesserung der Transparenzregeln für die Mitglieder des Deutschen Bundestages und zur Anhebung des Strafrahmens des § 108e des Strafgesetzbuches G. v. 8. Oktober 2021 BGBl. I S. 4650 m.W.v. 19. Oktober 2021



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