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§ 16 - Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz (ZSKG)

Artikel 1 G. v. 25.03.1997 BGBl. I S. 726; zuletzt geändert durch Artikel 144 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 04.04.1997; FNA: 215-12 Zivilschutz
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§ 16 Koordinierungsmaßnahmen; Ressourcenmanagement



(1) Die Einrichtungen und Vorhaltungen des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe, insbesondere im Bereich Lageerfassung und -bewertung sowie Nachweis und Vermittlung von Engpassressourcen, können auch im Rahmen der Amtshilfe nach Artikel 35 Abs. 1 des Grundgesetzes zur Unterstützung eines Landes verwendet werden.

(2) Die Unterstützung nach Absatz 1 umfasst auch die Koordinierung von Hilfsmaßnahmen durch den Bund, wenn das betroffene Land oder die betroffenen Länder darum ersuchen. Die Festlegung, welche Maßnahmen vom Bund koordiniert werden, trifft der Bund im Einvernehmen mit dem betroffenen Land oder den betroffenen Ländern.

(3) Die Zuständigkeit der Länder für das operative Krisenmanagement bleibt unberührt.

(4) Der Bund hält Koordinierungsinstrumente vor. Der Aufruf bundeseigener Krisenmanagementstrukturen für die Erfüllung seiner eigenen Aufgaben bleibt unberührt.





 

Frühere Fassungen von § 16 ZSKG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.04.2009Artikel 1 Zivilschutzgesetzänderungsgesetz (ZSGÄndG)
vom 02.04.2009 BGBl. I S. 693

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 16 ZSKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 ZSKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZSKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 ZSKG Datenerhebung und -verwendung (vom 27.06.2020)
... Soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 16 erforderlich ist, darf das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zivilschutzgesetzänderungsgesetz (ZSGÄndG)
G. v. 02.04.2009 BGBl. I S. 693
Artikel 1 ZSGÄndG Änderung des Zivilschutzgesetzes
... Der bisherige § 14 wird § 15. 8. Nach § 15 werden folgende §§ 16 bis 20 eingefügt: „§ 16 Koordinierungsmaßnahmen; ... Nach § 15 werden folgende §§ 16 bis 20 eingefügt: „§ 16 Koordinierungsmaßnahmen; Ressourcenmanagement (1) Die Einrichtungen und ... und -verwendung (1) Soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 16 erforderlich ist, darf das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe ... des Zivil- und Katastrophenschutzes." 9. Die bisherigen §§ 15 und 16 werden die §§ 21 und 22. 10. Der bisherige § 17 wird § 23 und wie ... Nachweisverfahren bei Zuwendungen." b) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 16 " durch die Angabe „§ 22" ersetzt. 17. Der bisherige § 24 wird ... Angabe „§ 15" durch die Angabe „§ 21" und die Angabe „§ 16 " durch die Angabe „§ 22" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe ... Angabe „§ 22" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 16 " durch die Angabe „§ 22", die Angabe „§ 21" durch die Angabe ...