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§ 17 - Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz (ZSKG)

Artikel 1 G. v. 25.03.1997 BGBl. I S. 726; zuletzt geändert durch Artikel 144 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 04.04.1997; FNA: 215-12 Zivilschutz
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§ 17 Datenerhebung und -verwendung



(1) Soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 16 erforderlich ist, darf das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe Angaben, einschließlich personenbezogener Daten, über Hilfeleistungspotenziale und über Objekte und infrastrukturelle Einrichtungen, die für den Zivil- und Katastrophenschutz relevant sind, erheben und verwenden. Hierzu zählen insbesondere Angaben über

1.
personelle, materielle und infrastrukturelle Potenziale der allgemeinen Gefahrenabwehr,

2.
Betriebe, Einrichtungen und Anlagen, von denen bei einer Schadenslage zusätzliche Gefahren ausgehen können (Risikopotenziale),

3.
Infrastrukturen, bei deren Ausfall die Versorgung der Bevölkerung erheblich beeinträchtigt wird (kritische Infrastrukturen), und

4.
Objekte, die aufgrund ihrer Symbolkraft oder Dimension als mögliche Ziele von Angriffen in Betracht kommen (gefährdete Objekte).

(2) Die nach Absatz 1 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur an die im Zivil- und Katastrophenschutz mitwirkenden öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen übermittelt werden und nur, soweit die Kenntnis der Daten aus Sicht des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe für Zwecke der Lageerfassung oder -bewertung oder zum Nachweis oder zur Vermittlung von Engpassressourcen erforderlich ist. Eines Ersuchens dieser Stellen um Übermittlung bedarf es nicht.

(3) Das Nähere regelt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates. Dabei sind insbesondere die Datenarten, die erhoben und verwendet werden dürfen, sowie Fristen für die Löschung der Daten zu bestimmen.





 

Frühere Fassungen von § 17 ZSKG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 144 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
aktuell vorher 09.04.2009Artikel 1 Zivilschutzgesetzänderungsgesetz (ZSGÄndG)
vom 02.04.2009 BGBl. I S. 693
aktuellvor 09.04.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 17 ZSKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 ZSKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZSKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 144 11. ZustAnpV Änderung des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes
...  In § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3, § 11 Absatz 1 Satz 3, § 17 Absatz 3 Satz 1 , § 18 Absatz 1 Satz 2, § 19 Absatz 1 und § 23 Absatz 2 Satz 1 des Zivilschutz- und ...

Zivilschutzgesetzänderungsgesetz (ZSGÄndG)
G. v. 02.04.2009 BGBl. I S. 693
Artikel 1 ZSGÄndG Änderung des Zivilschutzgesetzes
... bisherige § 14 wird § 15. 8. Nach § 15 werden folgende §§ 16 bis 20 eingefügt: „§ 16 Koordinierungsmaßnahmen; ... für die Erfüllung seiner eigenen Aufgaben bleibt unberührt. § 17 Datenerhebung und -verwendung (1) Soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben nach ... §§ 15 und 16 werden die §§ 21 und 22. 10. Der bisherige § 17 wird § 23 und wie folgt geändert: a) Dem bisherigen Wortlaut wird folgender ...