(1) Kreditinstitute, die zur monatlichen Bilanzstatistik nach §
18 des
Gesetzes über die Deutsche Bundesbank melden oder die nur Bankgeschäfte im Sinne des §
1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 des
Gesetzes über das Kreditwesen (
KWG) betreiben, sowie Kapitalverwaltungsgesellschaften, Wertpapiersammelbanken und Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung haben keine Monatsausweise nach dieser Verordnung einzureichen. Sie haben die Angaben nach §
4 und, sofern der Sortenbestand des Instituts insgesamt den Gegenwert von 125.000 Euro übersteigt, nach §
5 Satz 1 Nr. 2 einzureichen.
(2) Finanzdienstleistungsinstitute, die über die Drittstaateneinlagenvermittlung, das Finanztransfergeschäft und das Sortengeschäft hinaus keine nach dem
KWG erlaubnispflichtigen Geschäfte betreiben, haben nur die Angaben nach den §§
3 bis 5 einzureichen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981