(1) Die Monatsausweise sind von den Instituten mit den folgenden Vordrucken einzureichen:
- 1.
- Monatsausweis gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 KWG - Vermögensstatus -: STFDI (Anlage 1),
- 2.
- Monatsausweis gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 KWG - Gewinn- und Verlustrechnung -: GVFDI (Anlage 2).
(2) Die Monatsausweise und Angaben nach den §§
3 bis 6 sind in dreifacher Ausfertigung der zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank jeweils nach dem Stand zum Ende des Berichtszeitraums bis zum 15. des Folgemonats einzureichen.