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Verordnung über Geflügelfleischkontrolleure (GFlKV)

V. v. 24.07.1973 BGBl. I S. 899; aufgehoben durch Artikel 23 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
Geltung ab 02.09.1973; FNA: 7832-5-4 Fleischbeschau
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Eingangsformel
§ 1 Tätigkeitsbereich
§ 2 Allgemeine Voraussetzungen für die Tätigkeit
§ 3 Amtliche Nachweise
§ 4 Lehrgänge und Eignungsprüfung
§ 5 Erlöschen und Wiedererwerb des Befähigungsnachweises
§ 6 Vorschriften der Länder
§ 7 Berlin-Klausel
§ 8 Inkrafttreten

Eingangsformel



Auf Grund des § 29 Abs. 6 des Geflügelfleischhygienegesetzes vom 12. Juli 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 776) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

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§ 1 Tätigkeitsbereich


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Geflügelfleischkontrolleure sind Hilfskräfte, die den amtlichen Tierarzt unter seiner Aufsicht und Verantwortung bei den amtlichen Untersuchungen des Schlachtgeflügels und Geflügelfleisches, bei der Eingangsuntersuchung sowie bei der Überwachung der hygienischen Anforderungen nach dem Geflügelfleischhygienegesetz in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung unterstützen.

(2) Die Mitwirkung des Geflügelfleischkontrolleurs nach Absatz 1 ist auf folgende Tätigkeiten des amtlichen Tierarztes beschränkt:

1.
im Rahmen der amtlichen Untersuchung des Schlachtgeflügels bei der Feststellung, daß

a)
das Schlachtgeflügel von einer auf Menschen oder Tiere übertragbaren Krankheit nicht befallen ist oder Einzelmerkmale oder das Allgemeinbefinden des Schlachtgeflügels den Ausbruch einer solchen Krankheit nicht befürchten lassen,

b)
das Schlachtgeflügel Erscheinungen einer Krankheit oder eine Störung des Allgemeinbefindens nicht erkennen läßt, durch die das Fleisch untauglich zum Genuß für Menschen werden kann;

2.
im Rahmen der amtlichen Untersuchung und der Eingangsuntersuchung des geschlachteten Geflügels bei der Feststellung, daß Mängel, die die Beurteilung als untauglich zur Folge haben, nicht vorliegen;

3.
bei der Überwachung der Einhaltung der Hygienevorschriften für das Schlachten, Ausweiden und Kühlen sowie für Personal, Räume, Einrichtungsgegenstände, Arbeitsgeräte und Werkzeuge in Schlachtbetrieben.

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§ 2 Allgemeine Voraussetzungen für die Tätigkeit


§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Als Geflügelfleischkontrolleure dürfen nur Personen tätig werden, die

1.
an einem von der zuständigen Behörde veranstalteten Lehrgang für Geflügelfleischkontrolleure erfolgreich teilgenommen und die Eignungsprüfung für Geflügelfleischkontrolleure bestanden haben;

2.
körperlich, gesundheitlich und geistig für eine solche Tätigkeit geeignet sind;

3.
zuverlässig sind;

4.
nicht gleichzeitig das Fleischergewerbe oder einen Geflügelschlachtbetrieb betreiben, in einem Geflügelschlachtbetrieb tätig sind, Geflügelhandel oder Handel mit Geflügelfutter, Beratung für Geflügelfütterung, gewerblich Geflügelhaltung oder Geflügelzucht betreiben oder, soweit die Gefahr der Befangenheit besteht, in landwirtschaftlichen Betrieben tätig sind.

(2) An dem Lehrgang für Geflügelfleischkontrolleure darf nur teilnehmen, wer mindestens den erfolgreichen Abschluß einer Hauptschule oder einen gleichwertigen Bildungsabschluß nachweist.

(3) Gesundheitlich ungeeignet sind insbesondere Personen, die das Geflügelfleisch mit Krankheitskeimen infizieren können. Dies gilt insbesondere für Personen, die gleichzeitig eine Tätigkeit ausüben, durch die Krankheitserreger auf Geflügelfleisch übertragen werden können, die einen Verband an den Händen tragen, mit Ausnahme eines wasserundurchlässigen Verbandes zum Schutz einer nicht eiternden Verletzung, oder auf die Hinderungsgründe nach § 42 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) zutreffen.

(4) Die Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 1 gelten auch als erfüllt bei Personen,

1.
die bis zum Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet dort Aufgaben im Sinne des § 1 dieser Verordnung wahrgenommen haben oder

2.
eine Ausbildung aufgrund entsprechender Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet abgeschlossen oder begonnen haben und sie danach nach dem dort bisher geltenden Recht abschließen.

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§ 3 Amtliche Nachweise



(1) Zum Nachweis der körperlichen, gesundheitlichen und geistigen Eignung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 ist ein amtsärztliches Zeugnis erforderlich, aus dem hervorgeht, daß keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die untersuchte Person in gesundheitlicher Hinsicht oder wegen eines aus § 42 des Infektionsschutzgesetzes sich ergebenden Hinderungsgrundes für eine Tätigkeit als Geflügelfleischkontrolleur ungeeignet ist. Das amtsärztliche Zeugnis muß spätestens zu Beginn des Lehrgangs vorliegen und ist während der Tätigkeit als Geflügelfleischkontrolleur jedes Jahr sowie außerdem auf Anforderung der zuständigen Behörde zu erneuern. Die zuständige Behörde kann zulassen, daß der Nachweis nach Satz 1 auch von einem Arzt ausgestellt wird, der über die für die Untersuchung notwendigen Einrichtungen verfügt.

(2) Zum Nachweis der Zuverlässigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ist ein amtliches Führungszeugnis erforderlich.

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§ 4 Lehrgänge und Eignungsprüfung


§ 4 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Der Lehrgang für Geflügelfleischkontrolleure besteht aus theoretischer und praktischer Unterweisung. Er dauert mindestens drei Monate und umfaßt mindestens je einen Monat

1.
Einweisung in den Arbeitsablauf in einem Geflügelschlachtbetrieb oder in einer Eingangsstelle durch einen amtlichen Tierarzt;

2.
theoretischen Unterricht zur Vermittlung der fach- und berufskundlichen Grundkenntnisse;

3.
Einweisung in die Untersuchungstätigkeit in einem von der zuständigen Behörde bestimmten Geflügelschlachtbetrieb oder in einer Eingangsstelle unter Anleitung eines amtlichen Tierarztes.

(2) Der Lehrgang schließt mit der Eignungsprüfung ab. Durch die Eignungsprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling theoretisch und praktisch die Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt, die er als Geflügelfleischkontrolleur benötigt. Nach Bestehen der Eignungsprüfung erhält der Prüfling einen Befähigungsnachweis für Geflügelfleischkontrolleure.

(3) Geflügelfleischkontrolleure haben mindestens alle drei Jahre an einem Wiederholungs- und Fortbildungslehrgang teilzunehmen. Über die erfolgreiche Teilnahme an dem Lehrgang erhält der Geflügelfleischkontrolleur eine Bescheinigung.

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§ 5 Erlöschen und Wiedererwerb des Befähigungsnachweises


§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Befähigungsnachweis erlischt, wenn der Geflügelfleischkontrolleur

1.
länger als vier Jahre an einem Wiederholungs- und Fortbildungslehrgang nach § 4 Abs. 3 nicht teilgenommen hat;

2.
zwei Jahre nicht als Geflügelfleischkontrolleur tätig gewesen ist;

3.
eine von der zuständigen Behörde angeordnete Nachprüfung nicht bestanden hat.

(2) Der Befähigungsnachweis kann wiedererworben werden

1.
im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 durch Bestehen einer Nachprüfung; in der Nachprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling in theoretischer und praktischer Hinsicht die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten noch besitzt;

2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 durch erneute Teilnahme an dem Lehrgang nach § 2 und durch Bestehen der Eignungsprüfung; die zuständige Behörde kann im Einzelfall auf Antrag die Dauer des Lehrgangs abkürzen.

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§ 6 Vorschriften der Länder



Die Länder erlassen nach Maßgabe der Richtlinie die näheren Vorschriften, insbesondere über die einzelnen Kenntnisse und Fertigkeiten, die Gegenstand der Lehrgänge und der Eignungsprüfung nach § 4 sind. Sie regeln ferner insbesondere die Zulassung zu dem Lehrgang nach § 4 Abs. 1, das Verfahren für die Eignungsprüfung nach § 4 Abs. 2 sowie das Nähere über die Nachprüfung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1.

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§ 7 Berlin-Klausel



Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 44 des Geflügelfleischhygienegesetzes auch im Land Berlin.

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§ 8 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 2. September 1973 in Kraft.



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