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Anlage - Kostenordnung für Maßnahmen nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container (CSCGKostO k.a.Abk.)

V. v. 26.10.1977 BGBl. I S. 1920; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.07.2013 BGBl. 2013 II S. 1074
Geltung ab 30.10.1977, abweichend siehe § 3; FNA: 188-15-1 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
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Anlage (zu § 1 Absatz 2)



Lfd. Nr. GebührentatbestandGebührenrahmen in Euro
1Zulassung neuer Container nach Baumuster
nach Anlage I, Regel 4 des Übereinkom-
mens vom 2. Dezember 1972 über sichere
Container (CSC) - ohne Kosten der techni-
schen Prüfung und Besichtigung -
100,- bis 250,-
2Einzelzulassung neuer Container nach An-
lage I, Regel 8 des CSC - ohne Kosten der
technischen Prüfung und Besichtigung -
25,- bis 150,-
3Zulassung vorhandener Container nach An-
lage I, Regel 9 Abs. 1 des CSC
25,- bis 250,-
4Zulassung vorhandener Container nach An-
lage I, Regel 9 Abs. 2 des CSC - ohne Kos-
ten der technischen Prüfung und Besich-
tigung -
50,- bis 250,-
5Entziehung der Zulassung von Containern
nach Artikel IV Abs. 5 des CSC - ohne Kos-
ten der technischen Prüfung und Besichti-
gung -
150,- bis 400,-
6Untersagung der Verwendung eines Con-
tainers nach Artikel 4 Abs. 1 Satz 2 und 3
des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom
2. Dezember 1972 über sichere Container
25,- bis 250,-
7Freigabe eines Containers, dessen Verwen-
dung nach Artikel 4 Abs. 1 Satz 2 und 3
des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom
2. Dezember 1972 über sichere Container
untersagt wurde - ohne Kosten der techni-
schen Prüfung und Besichtigung -
25,- bis 250,-
8Genehmigung eines Programms der laufen-
den Überprüfung der Container nach Arti-
kel 5 Abs. 4 Satz 1 und 2 des Gesetzes zu
dem Übereinkommen vom 2. Dezember
1972 über sichere Container
150,- bis 250,-




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Frühere Fassungen von Anlage Kostenordnung für Maßnahmen nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.07.2013Artikel 2 Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Containersicherheit
vom 18.07.2013 BGBl. 2013 II S. 1074

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.