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Kostenordnung für Maßnahmen nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container (CSCGKostO k.a.Abk.)

V. v. 26.10.1977 BGBl. I S. 1920; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.07.2013 BGBl. 2013 II S. 1074
Geltung ab 30.10.1977, abweichend siehe § 3; FNA: 188-15-1 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
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Eingangsformel



Auf Grund des Artikels 8 Abs. 2 und 3 des Gesetzes vom 10. Februar 1976 zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container (BGBl. 1976 II S. 253) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:


§ 1



(1) Für Amtshandlungen, Prüfungen und Besichtigungen nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dieser Verordnung erhoben.

(2) Gebührenpflichtig sind die im Gebührenverzeichnis (Anlage dieser Verordnung) aufgeführten Tatbestände. Die Gebühren haben sich im Rahmen der Sätze des Gebührenverzeichnisses zu halten.

(3) Auslagen werden gesondert erhoben, insbesondere findet das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz Anwendung.


§ 2



(aufgehoben)




§ 3



Diese Verordnung tritt hinsichtlich der Kosten für die Zulassung der Container mit Wirkung vom 6. September 1977, im übrigen am Tage nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 29. Oktober 1977.


Schlussformel



Der Bundesminister für Verkehr


Anlage (zu § 1 Absatz 2)



Lfd. Nr. GebührentatbestandGebührenrahmen in Euro
1Zulassung neuer Container nach Baumuster
nach Anlage I, Regel 4 des Übereinkom-
mens vom 2. Dezember 1972 über sichere
Container (CSC) - ohne Kosten der techni-
schen Prüfung und Besichtigung -
100,- bis 250,-
2Einzelzulassung neuer Container nach An-
lage I, Regel 8 des CSC - ohne Kosten der
technischen Prüfung und Besichtigung -
25,- bis 150,-
3Zulassung vorhandener Container nach An-
lage I, Regel 9 Abs. 1 des CSC
25,- bis 250,-
4Zulassung vorhandener Container nach An-
lage I, Regel 9 Abs. 2 des CSC - ohne Kos-
ten der technischen Prüfung und Besich-
tigung -
50,- bis 250,-
5Entziehung der Zulassung von Containern
nach Artikel IV Abs. 5 des CSC - ohne Kos-
ten der technischen Prüfung und Besichti-
gung -
150,- bis 400,-
6Untersagung der Verwendung eines Con-
tainers nach Artikel 4 Abs. 1 Satz 2 und 3
des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom
2. Dezember 1972 über sichere Container
25,- bis 250,-
7Freigabe eines Containers, dessen Verwen-
dung nach Artikel 4 Abs. 1 Satz 2 und 3
des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom
2. Dezember 1972 über sichere Container
untersagt wurde - ohne Kosten der techni-
schen Prüfung und Besichtigung -
25,- bis 250,-
8Genehmigung eines Programms der laufen-
den Überprüfung der Container nach Arti-
kel 5 Abs. 4 Satz 1 und 2 des Gesetzes zu
dem Übereinkommen vom 2. Dezember
1972 über sichere Container
150,- bis 250,-