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Änderung § 22 EuRAG vom 01.08.2021

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§ 22 EuRAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 22 EuRAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154

(Textabschnitt unverändert)

§ 22 Prüfungsentscheidung


(Text alte Fassung)

Die Prüfungskommission entscheidet auf Grund des Gesamteindrucks der Leistungen in der schriftlichen und mündlichen Prüfung mit Stimmenmehrheit, ob der Antragsteller über die nach § 17 erforderlichen Kenntnisse verfügt.

(Text neue Fassung)

Die Prüfungskommission entscheidet auf Grund des Gesamteindrucks der Leistungen in der schriftlichen und mündlichen Prüfung mit Stimmenmehrheit, ob die antragstellende Person über die nach § 17 erforderlichen Kenntnisse verfügt.