Änderung § 1a MARPOL-Zuwiderhandlungsverordnung vom 30.06.2007

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§ 1a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2007 geltenden Fassung
§ 1a n.F. (neue Fassung)
in der am 12.04.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 09.04.2008 BGBl. I S. 698
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§ 1a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 1a Begriffsbestimmungen


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Im Sinne dieser Verordnung

1. ist

a) Schiffskraftstoff auch Heizöl nach Anlage VI Regel 18 des MARPOL-Übereinkommens,

b) Lieferant auch der Heizöllieferant nach Anlage VI Regel 18 des MARPOL-Übereinkommens;

2. gilt als Bunkerlieferbescheinigung nach Anhang V der Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens auch der Tanklieferschein im Sinne des Artikels 4a Abs. 6 der Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG (ABl. EG Nr. L 121 S. 13), geändert durch die Richtlinie 2005/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG hinsichtlich des Schwefelgehalts von Schiffskraftstoffen (ABl. EU Nr. L 191 S. 59).




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