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Änderung § 8 MARPOL-Zuwiderhandlungsverordnung vom 30.06.2007

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§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2007 geltenden Fassung
§ 8 n.F. (neue Fassung)
in der am 12.04.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 09.04.2008 BGBl. I S. 698
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 (Inkrafttreten)


(Text neue Fassung)

§ 8 Weitere Ordnungswidrigkeiten


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Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. eine in den §§ 2 bis 7 genannte Handlung auf einer Seeschifffahrtsstraße im Sinne des § 1 Satz 2 begeht,

2. entgegen § 1b Abs. 6 ein ölhaltiges Gemisch oder entgegen § 1d Abs. 3 Schiffsabwasser einleitet oder entgegen § 1e Abs. 7 Schiffsmüll einbringt,

3. als Schiffsführer entgegen § 1b Abs. 2, § 1c Abs. 2 oder § 1e Abs. 4 nicht jede Seite des Öl-, Ladungs- oder Mülltagebuchs unterschreibt,

4. als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher

a) entgegen § 1b Abs. 1 Nr. 1 oder § 1c Abs. 1 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Eintragung richtig und rechtzeitig vorgenommen wird, oder entgegen § 1b Abs. 1 Nr. 2, § 1c Abs. 1 Nr. 2 oder § 1e Abs. 3 nicht dafür sorgt, dass eine Unterschrift richtig und rechtzeitig geleistet wird,

b) entgegen § 1d Abs. 1 in Verbindung mit Regel 11 Abs. 1 der Anlage IV des MARPOL-Übereinkommens Abwasser einleitet oder

c) entgegen § 1d Abs. 2 das Hoheitsgebiet oder die ausschließliche Wirtschaftszone befährt,

5. als für die Führung von Tagebüchern verantwortlicher Offizier entgegen § 1b Abs. 3, § 1c Abs. 3 oder § 1e Abs. 5 vorgeschriebenen Eintragungen nicht oder nicht rechtzeitig unterschreibt oder

6. als Lieferant oder als für die Lieferung Verantwortlicher

a) entgegen § 1f Abs. 3 Nr. 1 eine Probe nicht oder nicht rechtzeitig zieht,

b) entgegen § 1f Abs. 3 Nr. 3 eine Bunkerlieferbescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechzeitig ausstellt oder eine Probe des gelieferten Schiffskraftstoffs nicht oder nicht rechtzeitig übergibt,

c) entgegen § 1f Abs. 3 Nr. 4 eine Abschrift der Bunkerlieferbescheinigung nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt oder

d) entgegen § 1f Abs. 3 Nr. 5 eine dort genannte Abschrift nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt.