§ 32 Rücknahme und Widerruf der strom- und schiffahrtspolizeilichen Genehmigung
(1)
1Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt kann die strom- und schiffahrtspolizeiliche Genehmigung ganz oder teilweise widerrufen, wenn es zur Erhaltung der Bundeswasserstraße in einem für die Schiffahrt erforderlichen Zustand oder zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs notwendig ist.
2Wenn ein Verwaltungsakt, der nach anderen Rechtsvorschriften für die Maßnahme erlassen ist (§
31 Abs. 6), nur gegen Entschädigung ganz oder teilweise widerrufen werden kann, ist auch bei gänzlichem oder teilweisem Widerruf der strom- und schiffahrtspolizeilichen Genehmigung Entschädigung zu leisten.
(2) Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt kann die Genehmigung ferner ohne Entschädigung ganz oder teilweise zurücknehmen, wenn der Unternehmer den Zweck der Maßnahme so geändert hat, daß er mit den Antragsunterlagen nicht mehr übereinstimmt.
(3) Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt kann die Genehmigung ferner ohne Entschädigung widerrufen, wenn der Unternehmer
- 1.
- die Benutzung über den Rahmen der Genehmigung erheblich ausgedehnt hat,
- 2.
- ihre Ausübung binnen einer ihm gesetzten angemessenen Frist nicht begonnen oder die Genehmigung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt hat.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben
G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2833, 2007 I S. 691
Artikel 3 InfraStrPlanVBeschlG Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes (vom 17.12.2006) ... 8. In § 47 Abs. 1 wird die Angabe „§§ 14, 18, 19, 22, 23, 28, 31, 32 , 34 und 37" durch die Angabe „§§ 14, 14b, 14d, 28, 31, 32, 34, 37 dieses ... 19, 22, 23, 28, 31, 32, 34 und 37" durch die Angabe „§§ 14, 14b, 14d, 28, 31, 32 , 34, 37 dieses Gesetzes und § 75 Abs. 2 Satz 2 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes" ...
WSV-Zuständigkeitsanpassungsgesetz (WSVZuAnpG)
G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1217
Zweite Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung zum Bundeswasserstraßengesetz
V. v. 17.05.2017 BGBl. I S. 1436
Artikel 1 2. WaStrG-KostVÄndV ... oder Widerruf der strom- und schifffahrtspolizeili- chen Genehmigung § 32 Absatz 2 WaStrG § 32 Absatz 3 WaStrG bis zu 75 v. H. der ... und schifffahrtspolizeili- chen Genehmigung § 32 Absatz 2 WaStrG § 32 Absatz 3 WaStrG bis zu 75 v. H. der Gebühr nach Nummer 10 oder der ...
Zitate in aufgehobenen TitelnKostenverordnung zum Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG-KostV)
V. v. 08.11.1994 BGBl. I S. 3450; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 119 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
§ 1 WaStrG-KostV (vom 15.08.2013) ... mit den §§ 74 bis 77 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, nach den §§ 28, 31, 32 , 34 und 37 des Bundeswasserstraßengesetzes sowie nach den Rechtsverordnungen, die auf Grund ...
Anlage WaStrG-KostV (zu § 1 Absatz 4) Gebührenverzeichnis (vom 09.06.2017) ... oder Widerruf der strom- und schifffahrtspolizeili- chen Genehmigung § 32 Absatz 2 WaStrG § 32 Absatz 3 WaStrG bis zu 75 v. H. der ... und schifffahrtspolizeili- chen Genehmigung § 32 Absatz 2 WaStrG § 32 Absatz 3 WaStrG bis zu 75 v. H. der Gebühr nach Nummer 10 oder der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2427/a34402.htm