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Änderung § 3 WaStrG vom 07.12.2018

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§ 3 WaStrG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.12.2018 geltenden Fassung
§ 3 WaStrG n.F. (neue Fassung)
in der am 07.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2237
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Erweiterung und Durchstiche


(1) Werden Landflächen an einer Bundeswasserstraße zum Gewässer und wird dadurch das Gewässerbett der Bundeswasserstraße für dauernd erweitert, so ist das Gewässer ein Teil der Bundeswasserstraße.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Das Eigentum an der Erweiterung wächst dem Bund zu. 2 Ist die Erweiterung künstlich herbeigeführt, hat derjenige, der sie veranlaßt hat, den bisherigen Eigentümer zu entschädigen.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Das Eigentum an der Erweiterung wächst dem Bund lastenfrei zu. 2 Ist die Erweiterung künstlich herbeigeführt, hat derjenige, der sie veranlaßt hat, den bisherigen Eigentümer zu entschädigen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Durchstiche an Bundeswasserstraßen.



 

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