Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2011 aufgehoben

§ 1 - Verordnung über die Erstattung einigungsbedingter Leistungen an die Träger der allgemeinen Rentenversicherung (LeistungsV k.a.Abk.)

V. v. 17.03.2000 BGBl. I S. 233; aufgehoben durch Artikel 22 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3057
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 860-6-17 Sozialgesetzbuch
| |

§ 1 Erstattungsfähige Aufwendungen



(1) Aufwendungen im Sinne von § 291c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind

1.
Auffüllbeträge gemäß § 315a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,

2.
Renten aus freiwilligen Beiträgen des Beitrittsgebiets gemäß § 315b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,

3.
Rentenzuschläge gemäß § 319a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,

4.
Übergangszuschläge gemäß § 319b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,

5.
Renten, die nach dem Übergangsrecht der Vorschriften des Beitrittsgebiets (Artikel 2 des Renten-Überleitungsgesetzes) berechnet worden sind,

6.
Leistungen nach dem Vierten Abschnitt des Gesetzes über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet,

7.
Leistungen, die sich aus Arbeitsverdiensten nach § 256a Abs. 2 Satz 2 und 3 und § 307a Abs. 2 Satz 2 und 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ergeben.

(2) Zu den Aufwendungen gehören auch Leistungen zur Teilhabe sowie Aufwendungen zur Kranken- und Pflegeversicherung, die auf die in Absatz 1 genannten Leistungen entfallen oder sich aus ihnen ableiten.

Anzeige


 

Zitierungen von § 1 Verordnung über die Erstattung einigungsbedingter Leistungen an die Träger der allgemeinen Rentenversicherung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 LeistungsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LeistungsV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 LeistungsV Berechnung der Erstattungsbeträge (vom 01.07.2008)
... Die Leistungen nach § 1 setzen sich zusammen aus den von den Rentenversicherungsträgern nachgewiesenen Leistungen und ... zu berechnenden Leistungen. Erstattungsbetrag ist bei den nachgewiesenen Aufwendungen nach § 1 Nr. 1, 3, 5 und 7 der Betrag der jeweiligen Leistung. (2) Bei Aufwendungen nach § ... Nr. 1, 3, 5 und 7 der Betrag der jeweiligen Leistung. (2) Bei Aufwendungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 6 wird der Erstattungsbetrag nach Durchschnittssätzen jährlich aus ...
 
Zitat in folgenden Normen

2. AAÜG-Änderungsgesetz
G. v. 27.07.2001 BGBl. I S. 1939
Artikel 9 2. AAÜG-ÄndG Änderung der Verordnung über die Erstattung einigungsbedingter Leistungen an die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten
... gefasst: „Erstattungsbetrag ist bei den nachgewiesenen Aufwendungen nach § 1 Nr. 1, 3, 5 und 7 der Betrag der jeweiligen ...