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§ 291c - Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
neugefasst durch B. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 754, 1404, 3384; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 10 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 143
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 860-6 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.1992; FNA: 860-6 Sozialgesetzbuch
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§ 291c Erstattung der Mehraufwendungen zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten ab dem Jahr 2027
1Der Bund erstattet der allgemeinen Rentenversicherung jährlich die Mehraufwendungen, die sich aufgrund der ab dem Jahr 2028 geltenden zusätzlichen Kindererziehungszeiten von sechs Monaten und der ab dem Jahr 2027 geltenden zusätzlichen Zuschläge an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind ergeben. 2Die Mehraufwendungen für das Jahr 2027 nach Satz 1, die im Jahr 2028 entstehen, werden im Jahr 2028 erstattet. 3Auf die Erstattungsbeträge sind angemessene Abschläge zu zahlen. 4Die Festsetzung und Auszahlung der Monatsraten sowie die Abrechnung der Erstattung führt das Bundesamt für Soziale Sicherung durch.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten G. v. 22. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 362 m.W.v. 1. Januar 2026
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Frühere Fassungen von § 291c SGB VI
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.01.2026 | Artikel 1 Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten vom 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 362 |
| aktuell vorher | 09.12.2023 | Artikel 4 Fünftes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuchs (5. VwVfÄndG) vom 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 344 |
| aktuell vorher | 01.01.2011 | Artikel 19 Haushaltsbegleitgesetz 2011 (HBeglG 2011) vom 09.12.2010 BGBl. I S. 1885 |
| aktuell | vor 01.01.2011 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 291c SGB VI
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 291c SGB VI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB VI selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
2. AAÜG-Änderungsgesetz
G. v. 27.07.2001 BGBl. I S. 1939
Artikel 2 2. AAÜG-ÄndG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... 154) gilt das Zehnfache der gezahlten Beiträge als Verdienst." 3. In § 291c wird vor der Verweisung „315a", die Verweisung „256a Abs. 2 Satz 2 und 3, § ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünftes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuchs (5. VwVfÄndG)
G. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 344
Artikel 4 5. VwVfÄndG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 291c wie folgt gefasst: „§ 291c Anschubfinanzierung". 2. § ... In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 291c wie folgt gefasst: „ § 291c Anschubfinanzierung". 2. § 291c wird wie folgt gefasst: ... 291c wie folgt gefasst: „§ 291c Anschubfinanzierung". 2. § 291c wird wie folgt gefasst: „§ 291c Anschubfinanzierung Der Bund ... Anschubfinanzierung". 2. § 291c wird wie folgt gefasst: „ § 291c Anschubfinanzierung Der Bund überträgt an die allgemeine Rentenversicherung ...
Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 362
Artikel 1 ReNiStaG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... und Mindestrücklage". i) Die Angabe zu den §§ 291b und 291c wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 291b Erstattung der ... Mehraufwendungen aufgrund der Anpassung nach Mindestsicherungsniveau ab dem Jahr 2026 § 291c Erstattung der Mehraufwendungen zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten ... rechnerische Beitragssatz nach Satz 1 anzuwenden." 17. Die §§ 291b und 291c werden durch die folgenden §§ 291b und 291c ersetzt: „§ 291b ... 17. Die §§ 291b und 291c werden durch die folgenden §§ 291b und 291c ersetzt: „§ 291b Erstattung der Mehraufwendungen aufgrund der Anpassung ... der Äquivalenzrentner beim Gesamtvolumen der Renten nicht in Abzug zu bringen. § 291c Erstattung der Mehraufwendungen zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten ...
Haushaltsbegleitgesetz 2011 (HBeglG 2011)
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885, 2013 I 81
Artikel 19 HBeglG 2011 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 291c wie folgt gefasst: „§ 291c (weggefallen)". 2. § 3 Satz ... Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 291c wie folgt gefasst: „§ 291c (weggefallen)". 2. § 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In ... gezahlt haben." 13. § 279f Satz 2 wird aufgehoben. 14. § 291c wird aufgehoben. 15. § 292 Absatz 4 wird ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Verordnung über die Erstattung einigungsbedingter Leistungen an die Träger der allgemeinen Rentenversicherung
V. v. 17.03.2000 BGBl. I S. 233; aufgehoben durch Artikel 22 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3057
§ 1 LeistungsV Erstattungsfähige Aufwendungen
... Aufwendungen im Sinne von § 291c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind 1. Auffüllbeträge gemäß ...
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