(1) Die Statistik nach §
1 Abs. 1 Nr. 1 erstreckt sich auf
- 1.
- die Wirtschaftsbereiche Allgemeine Landwirtschaft und Allgemeiner Gartenbau sowie
- 2.
- die dort ständig vollzeitig beschäftigten Arbeiter im Stundenlohn und im Monatslohn, die nicht in die Hausgemeinschaft aufgenommen sind.
(2) Für die Statistik ist eine repräsentative Auswahl von Betrieben heranzuziehen; dabei ist die Repräsentation so zu bemessen, daß 3.500 1) der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Arbeiter einbezogen werden.
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- 1)
- Gemäß Artikel 8 Nr. 1 der Statistikanpassungsverordnung vom 26. März 1991 (BGBl. I S. 846) gilt abweichend von § 2:
"In §
2 Abs. 2 wird die Zahl "3.500" durch die Zahl "6.500" ersetzt."
V. v. 26.03.1991 BGBl. I S. 846; aufgehoben durch Artikel 52 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Artikel 8 StatAV Gesetz über die Lohnstatistik ... 1 Abweichend von den §§ 2 , 4, 6, 8 und 10 des Gesetzes über die Lohnstatistik in der im Bundesgesetzblatt Teil III, ... vom 24. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1912) geändert worden ist, gilt: 1. In § 2 Abs. 2 wird die Zahl "3.500" durch die Zahl "6.500" ersetzt. 2. a) ... "Dabei darf die Anzahl der durch die Auswahl einbezogenen Arbeiter im Falle des § 2 Abs. 2 um bis zu 300, für die Erhebungen ab 1992 um bis zu 800, die Anzahl der ...