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§ 3 - Gesetz über die Lohnstatistik (LohnStatG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 03.04.1996 BGBl. I S. 598; aufgehoben durch § 11 G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3291
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 800-16 Arbeitsvertragsrecht
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§ 3



Erhebungsmerkmale der Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 für die Arbeiter sind:

1.
Zugehörigkeit zu Tarifvertrag und tariflicher Lohngruppe,

2.
Zahl der Arbeitsstunden unter besonderer Angabe der Mehrarbeitsstunden,

3.
Bruttoverdienst unter besonderer Angabe der Verdienstbestandteile,

gegliedert nach Stunden- oder Monatslohn, Geschlecht und Qualifikation.