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Zweiter Abschnitt - Gesetz über die Lohnstatistik (LohnStatG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 03.04.1996 BGBl. I S. 598; aufgehoben durch § 11 G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3291
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 800-16 Arbeitsvertragsrecht
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Zweiter Abschnitt Laufende Statistiken über Arbeitsverdienste und Arbeitszeiten in der Landwirtschaft

§ 2



(1) Die Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 erstreckt sich auf

1.
die Wirtschaftsbereiche Allgemeine Landwirtschaft und Allgemeiner Gartenbau sowie

2.
die dort ständig vollzeitig beschäftigten Arbeiter im Stundenlohn und im Monatslohn, die nicht in die Hausgemeinschaft aufgenommen sind.

(2) Für die Statistik ist eine repräsentative Auswahl von Betrieben heranzuziehen; dabei ist die Repräsentation so zu bemessen, daß 3.500 1) der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Arbeiter einbezogen werden.

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1)
Gemäß Artikel 8 Nr. 1 der Statistikanpassungsverordnung vom 26. März 1991 (BGBl. I S. 846) gilt abweichend von § 2:

"In § 2 Abs. 2 wird die Zahl "3.500" durch die Zahl "6.500" ersetzt."


§ 3



Erhebungsmerkmale der Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 für die Arbeiter sind:

1.
Zugehörigkeit zu Tarifvertrag und tariflicher Lohngruppe,

2.
Zahl der Arbeitsstunden unter besonderer Angabe der Mehrarbeitsstunden,

3.
Bruttoverdienst unter besonderer Angabe der Verdienstbestandteile,

gegliedert nach Stunden- oder Monatslohn, Geschlecht und Qualifikation.

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