(1) Hilfsmerkmale der Statistiken sind:
- 1.
- Name und Anschrift des Arbeitgebers sowie Name und Telefonnummer der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person,
- 2.
- für die Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und die Statistik über die Struktur der Arbeitsverdienste und Arbeitszeiten nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 zusätzlich betriebliche Kennziffer der einzubeziehenden Arbeitnehmer.
(2) Als Hilfsmerkmal kann auch der Name der einzubeziehenden Arbeitnehmer verwendet werden, falls eine betriebliche Kennziffer nicht vorhanden ist. In diesem Falle sind die Betroffenen vom Auskunftspflichtigen über die Erhebung zu unterrichten.
(3) Für die Statistik nach §
1 Abs. 1 Nr. 1 dürfen die Hilfsmerkmale für den Vergleich der Erhebungsmerkmale mit denen der nächstfolgenden Erhebung verwendet werden. Nach diesem Vergleich sind die Erhebungsbögen zu vernichten.