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§ 12 - Gesetz über die Lohnstatistik (LohnStatG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 03.04.1996 BGBl. I S. 598; aufgehoben durch § 11 G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3291
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 800-16 Arbeitsvertragsrecht
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§ 12



(1) Für die Lohnstatistik besteht mit Ausnahme des Namens und der Telefonnummer der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Arbeitgeber.

(2) Die Auskunftspflicht für die Statistiken nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 gilt jeweils bis zur nächsten Neuauswahl der Betriebe. Eine neue repräsentative Auswahl von Betrieben für die Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 ist spätestens nach Vorliegen der Ergebnisse der nächsten Landwirtschaftszählung, für die Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 1 spätestens nach Vorliegen der Ergebnisse der nächsten Handwerkszählung und für die Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 spätestens nach Vorliegen der Ergebnisse der nächsten Arbeitsstättenzählung vorzunehmen.

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