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Fünfter Abschnitt - Gesetz über die Lohnstatistik (LohnStatG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 03.04.1996 BGBl. I S. 598; aufgehoben durch § 11 G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3291
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 800-16 Arbeitsvertragsrecht
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Fünfter Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen

§ 10



Die in diesem Gesetz angeordnete Auswahl von Betrieben oder Unternehmen erfolgt nach mathematischen Auswahlverfahren. Dabei darf die Anzahl der durch die Auswahl einbezogenen Arbeiter im Falle des § 2 Abs. 2 um bis zu 800, die Anzahl der ausgewählten Betriebe im Falle des § 4 Abs. 2 für die Statistik nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 um bis zu 4.000 sowie für die Statistik nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 zusammen um bis zu 2.500, die Anzahl der durch die Auswahl einbezogenen Arbeiter und Angestellten im Falle des § 6 Abs. 2 um bis zu 60.000 sowie die Anzahl der ausgewählten Unternehmen im Falle des § 8 Abs. 2 um bis zu 2.000 überschritten werden, soweit dies zur Gewinnung einer zuverlässigen statistischen Grundlage erforderlich ist.


§ 11



(1) Hilfsmerkmale der Statistiken sind:

1.
Name und Anschrift des Arbeitgebers sowie Name und Telefonnummer der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person,

2.
für die Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und die Statistik über die Struktur der Arbeitsverdienste und Arbeitszeiten nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 zusätzlich betriebliche Kennziffer der einzubeziehenden Arbeitnehmer.

(2) Als Hilfsmerkmal kann auch der Name der einzubeziehenden Arbeitnehmer verwendet werden, falls eine betriebliche Kennziffer nicht vorhanden ist. In diesem Falle sind die Betroffenen vom Auskunftspflichtigen über die Erhebung zu unterrichten.

(3) Für die Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 dürfen die Hilfsmerkmale für den Vergleich der Erhebungsmerkmale mit denen der nächstfolgenden Erhebung verwendet werden. Nach diesem Vergleich sind die Erhebungsbögen zu vernichten.


§ 12



(1) Für die Lohnstatistik besteht mit Ausnahme des Namens und der Telefonnummer der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Arbeitgeber.

(2) Die Auskunftspflicht für die Statistiken nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 gilt jeweils bis zur nächsten Neuauswahl der Betriebe. Eine neue repräsentative Auswahl von Betrieben für die Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 ist spätestens nach Vorliegen der Ergebnisse der nächsten Landwirtschaftszählung, für die Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 1 spätestens nach Vorliegen der Ergebnisse der nächsten Handwerkszählung und für die Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 spätestens nach Vorliegen der Ergebnisse der nächsten Arbeitsstättenzählung vorzunehmen.


§ 13



(1) Die Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 ist jährlich für den Monat September durchzuführen.

(2) Die Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 1 ist jährlich für den Monat Mai durchzuführen. Die Statistiken nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sind durchzuführen

a)
vierteljährlich jeweils für die Monate Januar, April, Juli und Oktober,

b)
zusätzlich jährlich jeweils für das Kalenderjahr.

(3) Die Statistik über die Struktur der Arbeitsverdienste und Arbeitszeiten nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 ist in Abständen von sechs Jahren, beginnend mit dem Berichtsjahr 1995 nach Maßgabe des § 7 durchzuführen.

(4) Die Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 über Arbeitskosten wird in Abständen von mindestens drei Jahren durchgeführt. Sie ist jeweils für das Kalenderjahr durchzuführen, das durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt wird.