(1) Die Statistik nach §
1 Abs. 1 Nr. 1 erstreckt sich auf
- 1.
- die Wirtschaftsbereiche Allgemeine Landwirtschaft und Allgemeiner Gartenbau sowie
- 2.
- die dort ständig vollzeitig beschäftigten Arbeiter im Stundenlohn und im Monatslohn, die nicht in die Hausgemeinschaft aufgenommen sind.
(2) Für die Statistik ist eine repräsentative Auswahl von Betrieben heranzuziehen; dabei ist die Repräsentation so zu bemessen, daß 3.500 1) der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Arbeiter einbezogen werden.
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- 1)
- Gemäß Artikel 8 Nr. 1 der Statistikanpassungsverordnung vom 26. März 1991 (BGBl. I S. 846) gilt abweichend von § 2:
"In §
2 Abs. 2 wird die Zahl "3.500" durch die Zahl "6.500" ersetzt."
Erhebungsmerkmale der Statistik nach §
1 Abs. 1 Nr. 1 für die Arbeiter sind:
- 1.
- Zugehörigkeit zu Tarifvertrag und tariflicher Lohngruppe,
- 2.
- Zahl der Arbeitsstunden unter besonderer Angabe der Mehrarbeitsstunden,
- 3.
- Bruttoverdienst unter besonderer Angabe der Verdienstbestandteile,
gegliedert nach Stunden- oder Monatslohn, Geschlecht und Qualifikation.