(1) Die Statistik nach §
1 Abs. 1 Nr. 2 erstreckt sich auf
- 1.
- Betriebe und deren vollzeitig beschäftigte Arbeiter in folgenden als Handwerk betriebenen Gewerben:
Kraftfahrzeugmechaniker, Metallbauer, Tischler, Bäcker, Fleischer, Klempner, Gas- und Wasserinstallateure, Elektroinstallateure, Maler und Lackierer, Zentralheizungs- und Lüftungsbauer;
- 2.
- Betriebe und deren vollzeitig beschäftigte Arbeiter in den Wirtschaftsbereichen:
Energie- und Wasserversorgung, Bergbau, Verarbeitende Industrie, Hoch- und Tiefbau mit Handwerk;
- 3.
- Betriebe und deren vollzeitig beschäftigte Angestellte in den unter Nummer 2 genannten Wirtschaftsbereichen sowie in den Wirtschaftsbereichen: Handel, Kredit- und Versicherungsgewerbe.
(2) Für die Statistik nach Absatz 1 Nr. 1 sind 18.000 2) und für die Statistik nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 zusammen insgesamt 28.000 2) Betriebe repräsentativ auszuwählen.
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- 2)
- Gemäß Artikel 8 Nr. 2 der Statistikanpassungsverordnung vom 26. März 1991 (BGBl. I S. 846) gilt abweichend von § 4:
"a) In §
4 Abs. 2 wird die Zahl "18.000" durch die Zahl "27.000" ersetzt.
- b)
- In § 4 Abs. 2 wird die Zahl "28.000" durch die Zahl "40.500" ersetzt."
Erhebungsmerkmale der Statistik nach §
1 Abs. 1 Nr. 2 sind:
- 1.
- für die Betriebe im jeweiligen Berichtsmonat
- a)
- Wirtschaftszweigzugehörigkeit,
- b)
- Zahl der beschäftigten Arbeiter und Angestellten,
- c)
- angewandte Tarifregelungen,
- d)
- Lohnabrechnungszeit für die Arbeiter,
- e)
- Verteilung der Arbeitszeit in der Lohnabrechnungszeit,
- f)
- den fest vereinbarten Monatslöhnen zugrunde gelegte Stundenzahl, soweit für Arbeiter zutreffend;
- 2.
- für die Arbeiter nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 im jeweiligen Berichtsmonat
- a)
- Zahl der Arbeitsstunden unter besonderer Angabe der Mehrarbeitsstunden,
- b)
- Bruttoverdienst,
gegliedert nach Geschlecht sowie für die Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 1 nach Arbeitergruppen und für die Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 2 nach Qualifikation;
- 3.
- für die Angestellten nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 im jeweiligen Berichtsmonat Bruttoverdienst, gegliedert nach Geschlecht, Qualifikation und Beschäftigungsart;
- 4.
- für die Betriebe und deren Arbeiter und Angestellte nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 im jeweiligen Berichtsjahr
- a)
- Wirtschaftszweigzugehörigkeit,
- b)
- Zahl der ganzjährig beschäftigten Arbeiter und Angestellten,
- c)
- Bruttojahresverdienst,
gegliedert nach Arbeitern, Angestellten und Geschlecht.