| § 1 DVLStHV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2026 geltenden Fassung | § 1 DVLStHV n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2026 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 29.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 197 |
|---|---|
(Text alte Fassung) § 1 Antrag | (Text neue Fassung)§ 1 (aufgehoben) |
Der Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein ist schriftlich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einzureichen, in deren Bezirk der Verein seinen Sitz und seine Geschäftsleitung hat. |